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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme



(1) 1Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. 2Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. 3Die Prüfungsakte wird bei der Einstellungsbehörde nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

 
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Zitierungen von § 28 MBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 1 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... und die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 zugelassenen weiteren Personen" ersetzt. 9. § 28 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Klausuren der schriftlichen ...