(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der
Anlage 2:
- 1.
- Kompetenzbereich I,
- 2.
- Kompetenzbereich II und
- 3.
- Kompetenzbereich III.
(2)
1Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der
Anlage 2.
2Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe
- 1.
- aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren,
- 2.
- aus dem Bereich der Strahlentherapie und
- 3.
- aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich III der
Anlage 2.