§ 28 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung


§ 28 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. 4Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. 5Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) 1Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Straßenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Straßenbahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Straßenbahnbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,

3.
der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige bauliche Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Straßenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,

4.
die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,

5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,

6.
der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,

7.
der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,

8.
Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,

9.
die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,

10.
die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Straßenbahnbetriebsanlagen.

2Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. 3Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. 4Soweit bauliche Anpassungen an Straßenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Unternehmer. 5Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. 6Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. 7Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. 8Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74a des Verwaltungsverfahrensgesetztes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. 2Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. 3Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. 4§ 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) 1Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn

1.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und

2.
die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3Sie ist den betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. 4Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. 5Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. 6§ 32 bleibt unberührt. 7Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. 8Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 9Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird. 10Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 11§ 29 Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(4) 1Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74b Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. 2Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) 1Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. 2Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.


Text in der Fassung des Artikels 15 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 28 PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 15 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 10 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 4 Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 433
aktuellvor 13.03.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 PBefG Genehmigungsurkunde (vom 01.08.2021)
...  6. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt, 7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die ...
§ 29 PBefG Planfeststellungsbehörde (vom 29.07.2026)
... ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft ...
§ 30 PBefG Enteignung (vom 10.12.2020)
... Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28 , 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen ...
§ 30a PBefG Entschädigungsverfahren (vom 13.03.2020)
... der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, ...
§ 41 PBefG Entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 01.08.2021)
... Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen ...
§ 55 PBefG Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten (vom 29.07.2026)
... Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 23 AEG Freistellung von Bahnbetriebszwecken (vom 23.07.2025)
... künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung. (6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem ...

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
§ 60 BOStrab Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen (vom 23.12.2016)
... elektronischen Zustimmungsbescheid, wenn 1. im Falle des § 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung. (6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller ...

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 10 InvBeG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... (1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28 , 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... oder abhandengekommene Mobilitätshilfen nicht zulässig." 15a. In § 28 Absatz 1a Satz 4 wird das Wort „Dienstleitungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ... Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. 18a. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 28 bis 30" durch die Angabe „§§ 28 bis 30a" ersetzt. 19. In ... In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 30" durch die Angabe „ §§ 28 bis 30a" ersetzt. 19. In § 42a Satz 1 werden nach den Wörtern „des ...

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 4 AEGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung". b) Absatz 1 wird wie folgt ... a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des ... Halbsatz werden nach den Wörtern „der Unternehmer" die Wörter „nach § 28 Absatz 3a oder" eingefügt. 5. Nach § 36 wird folgender § 36a ... 32 bis 37" ersetzt. 7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben ...

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 15 InfraStZuG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ... 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 74a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft ... 3 bis 5. 9. § 55 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 28 Absatz 3a Satz 10 und § 29 Absatz 5 Satz 1 bleiben unberührt." 10. Nach § 62 Absatz 3 ...


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