(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(2)
1Im Rahmen der Berichterstattung nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und über interne Kontrollmaßnahmen zu berichten.
2Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält.
3Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.