(1) Werden durch einen Schnelltest Hemmstoffe nachgewiesen, hat der Abnehmer die in
§ 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Proben nach den Anforderungen des
§ 27 Absatz 3 Satz 2 auf Hemmstoffe vorzuuntersuchen, wenn
- 1.
- diejenige Untersuchungsstelle, die in der Regel für den Abnehmer die Güteuntersuchungen vornimmt, aus Gründen, die der Abnehmer nicht zu vertreten hat, die in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehene Untersuchung nicht unverzüglich vornehmen kann oder
- 2.
- von einem oder mehreren der in § 27 Absatz 3 Satz 1 genannten Erzeugern Rohmilch übernommen werden soll, bevor dem Abnehmer das Ergebnis der in § 27 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Untersuchung übermittelt werden kann.
(2) Nach der Voruntersuchung sind die voruntersuchten Proben wieder zu verschließen, als voruntersucht zu kennzeichnen und vom Abnehmer unverzüglich einer Untersuchung durch eine Untersuchungsstelle entsprechend
§ 27 Absatz 3 Satz 1 zuzuführen.
(3) Zur Durchführung der Untersuchung hat der Abnehmer der Untersuchungsstelle Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- die Art des verwendeten Schnelltests;
- 2.
- das für die Voruntersuchung verwendete Hemmstofftestsystem;
- 3.
- die Ergebnisse des Schnelltests und der Voruntersuchung.
§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten ... 11. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 Satz 2 oder § 28 Absatz 4 , nicht sicherstellt, dass der Transport die Verwendbarkeit der Probe nicht beeinträchtigt, ...