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§ 29 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627



(1) 1Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal

1.
im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder

2.
im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugers

untersucht, gilt bezüglich der Gütemerkmale bakteriologische Eigenschaften und Gehalt an somatischen Zellen eine solche Untersuchung als Güteuntersuchung. 2Hinsichtlich der Güteuntersuchung nach Satz 1 Nummer 2 hat der Erzeuger sicherzustellen, dass sie durch eine nach § 19 Absatz 1 zugelassene Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.

(2) 1Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. 2Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.

(3) 1Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. 2Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.

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Zitierungen von § 29 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten
... 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... Probe nicht beeinträchtigt, 12. entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird, 13. entgegen ...
Anlage 2 RohmilchGütV (zu § 17, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23, § 24 Absatz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) Güteuntersuchung der Proben und Mittelwertbildung
Anlage 3 RohmilchGütV (zu § 3 Absatz 1 Nummer 15 und 16, § 17, § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Anlage 2) Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung