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§ 29 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 29 Untersuchungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627
(1) 1Wird Rohmilch, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die vom Erzeuger zwecks Übernahme durch einen Abnehmer zusammengefasst wurde, auf ein Gütemerkmal
- 1.
- im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 auf Veranlassung der zuständigen Behörde oder
- 2.
- im Rahmen des in Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der Fassung vom 19. Dezember 2022 vorgesehenen Nachweises auf Veranlassung des Erzeugers
(2) 1Erfährt der Erzeuger das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, hat er dieses Ergebnis unverzüglich dem Abnehmer mitzuteilen, sofern er nicht das Ergebnis durch den Abnehmer erfahren hat. 2Die dem Ergebnis zugrunde liegende Untersuchung darf nicht auf eine in Anlage 2 Abschnitt C und E festgelegte Mindestanzahl an Güteuntersuchungen angerechnet werden.
(3) 1Jedes mitgeteilte Ergebnis gilt als Güteuntersuchung und ist daher in die Mittelwertbildung und in die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen. 2Im Rahmen der Mittelwertbildung ersetzt ein mitgeteiltes Ergebnis ein in dem betreffenden Kalendermonat fehlendes Ergebnis der Güteuntersuchung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen V. v. 24. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 m.W.v. 14. Juni 2026
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Frühere Fassungen von § 29 RohmilchGütV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.06.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 RohmilchGütV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.06.2026)
... 1 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 5 Satz 3 oder § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... Probe nicht beeinträchtigt, 12. entgegen § 17, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Güteuntersuchung vorgenommen wird, 13. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... D festgelegten Mindestanzahlen an Güteuntersuchungen angerechnet." 13. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ...
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