(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.
(2)
1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach
§ 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren.
2Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.