Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde



(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 28 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 36 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a StBerG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 01.09.2026)
... soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen." 18. In § 28 Abs. 2 werden die Wörter „von der Oberfinanzdirektion" gestrichen. 19. ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 36 JStG 2020 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Satz 1 zu unterrichten. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen." 5. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: „(3) Liegen der ...

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde § 28a Befugnisse der ... Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde (1) Die Mitglieder des Vorstandes ... vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte ...