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Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Raumordnungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 28. September 2023 ROG § 2, § 3, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 16, § 17, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 18, § 27

Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung".

b)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen".

c)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes".

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden."

b)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schützen" die Wörter „und weiterzuentwickeln" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der regionale Landschaftswasserhaushalt ist zu stabilisieren, und die ökologische Gewässerentwicklung ist zu fördern. Dieser ist zu stabilisieren, und die ökologische Gewässerentwicklung ist zu fördern. Der in Satz 1 geregelte Wasserhaushalt umfasst auch den Landschaftswasserhaushalt."

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter „der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:

Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wurden;".

4.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb)
Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung)."

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Ermittlung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung erfolgt auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts der planaufstellenden Stelle. Werden in diesem Planungskonzept Teile des Planungsraums für eine Nutzung oder Funktion ausgeschlossen, ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 ist auf die Ausweisung von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) § 27 Absatz 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Die Sätze 3 bis 5 finden keine Anwendung auf die Nutzung Photovoltaik."

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 6 und § 17" gestrichen.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass

1.
Stellungnahmen abgegeben werden können,

2.
die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,

3.
mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach Satz 1 soll auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit sowie auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte Behörde zu unterrichten. Hat der Staat keine Behörde benannt, so ist die oberste für Raumordnung zuständige Behörde dieses Staates zu unterrichten. Der zu unterrichtenden Behörde ist ein Exemplar des Planentwurfs elektronisch zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Wenn die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, zu beteiligen."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans einschließlich der Ergänzung oder Aufhebung einzelner Festlegungen kann die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn

1.
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

2.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, dass die Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und

3.
der Meeresbereich nicht berührt ist.

Satz 1 gilt auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die funktionslos geworden sind, weil ihre Verwirklichung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen auf unabsehbare Zeit offenkundig ausgeschlossen ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden die Absätze 1 und 4 keine Anwendung."

7.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich ist Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. In der Bekanntmachung oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen."

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Werden in einem Raumordnungsplan einzelne Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Teile dieser Gebiete fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird."

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Raumordnungspläne nach Absatz 1 Satz 1 sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, die in den Bundesraumordnungsplänen nach § 17 festgelegt sind. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt."

b)
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;".

10.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Raumordnungsbehörde (zuständige Raumordnungsbehörde) prüft nach Maßgabe dieser Vorschrift in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung. Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind die

1.
Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,

2.
Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen und

3.
überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Raumverträglichkeitsprüfung endet innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Verfahrensunterlagen. Die Raumordnungsbehörde übermittelt dem Vorhabenträger das Ergebnis ihrer Prüfung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme. Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der Frist nach Satz 3, ist das Verfahren der Raumverträglichkeitsprüfung gleichwohl abgeschlossen, und die Zulassungsbehörde kann das Zulassungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers einleiten; in diesem Fall beteiligt sie die Raumordnungsbehörde im Rahmen der fachrechtlichen Behördenbeteiligung. Der Vorhabenträger kann zudem, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Übermittelt die Raumordnungsbehörde ihre gutachterliche Stellungnahme nicht fristgerecht, kann der Vorhabenträger beantragen, dass die Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung abweichend von den Sätzen 3 und 5 weiterführt. In den Fällen des Satzes 7 kann der Vorhabenträger im weiteren Verlauf jederzeit einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens oder auf Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung stellen; mit einem solchen Antrag endet zugleich die Raumverträglichkeitsprüfung.

(2) Der Vorhabenträger legt der zuständigen Raumordnungsbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen; hierzu gehören auch geeignete Angaben entsprechend der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu den Merkmalen des Vorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Verfahrensunterlagen prüft die zuständige Raumordnungsbehörde deren Vollständigkeit und fordert den Vorhabenträger bei Bedarf unter genauer Bezeichnung der noch erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Vervollständigung auf. Fordert die Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger zur Vervollständigung der Unterlagen auf, hat sie, soweit möglich, die Raumverträglichkeitsprüfung vor der Vervollständigung zu beginnen. Fordert die Raumordnungsbehörde den Vorhabenträger nicht innerhalb der Frist nach Satz 3 zur Vervollständigung der Verfahrensunterlagen auf, beginnt die Frist des Absatzes 1 Satz 3 am Tag des Eingangs der Verfahrensunterlagen nach Satz 1. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die zuständige Raumordnungsbehörde beteiligt frühzeitig die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen. Sie hat die Verfahrensunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Bekanntgabe der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 für die Interessen des Bundes oder eines Landes nachteilig sein kann oder dass diese Angaben nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige Raumordnungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und zusammenhängenden Darstellung verlangen, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Raumordnungsbehörde angemessen und zumutbar ist. In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 6 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(4) Der Vorhabenträger kann die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung bei der zuständigen Raumordnungsbehörde beantragen. Stellt der Vorhabenträger keinen Antrag, so zeigt er dies der zuständigen Raumordnungsbehörde vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. Der Anzeige sind die für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Die zuständige Raumordnungsbehörde soll die Raumverträglichkeitsprüfung einleiten, wenn sie erwartet, dass das Vorhaben zu raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird. Die zuständige Raumordnungsbehörde teilt ihre Entscheidung über die Einleitung der Prüfung dem Vorhabenträger innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die zuständige Raumordnungsbehörde die Entscheidung über die Einleitung der Prüfung im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(5) Hält der Vorhabenträger nach Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung an der Realisierung seines Vorhabens fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern es gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Im Zuge der Antragstellung übermittelt der Vorhabenträger der Zulassungsbehörde die Unterlagen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, sowie im Falle ihres Vorliegens die gutachterliche Stellungnahme in einem verkehrsüblichen elektronischen Format. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, jedoch bleibt die Prüfung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach Maßgabe des Fachrechts im Rahmen des Zulassungsverfahrens unberührt. Die Zulassungsbehörde bezieht die gutachterliche Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 nach Maßgabe des Fachrechts in ihre Entscheidung ein. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können die Raumverträglichkeitsprüfung sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern es gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(6) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

(7) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Absätze 1 bis 6 nur, wenn das Landesrecht eine Raumverträglichkeitsprüfung vorsieht."

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 6" durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 10" und die Wörter „beschleunigtes Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 3" und werden die Wörter „beim beschleunigten Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „bei der beschleunigten Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter „einer Raumverträglichkeitsprüfung" und wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter „einer Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

12.
In § 17 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, § 19 Satz 2, den §§ 20, 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, den §§ 23, 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt.

13.
§ 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „finden die §§ 8 und 10" durch die Angabe „findet § 8" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

14.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes

(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.

(2) Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung."

15.
In § 19 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung" ersetzt.

16.
In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „ein Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

17.
In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden" gestrichen.

18.
In § 24 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ministerkonferenz für Raumordnung" durch das Wort „Raumentwicklungsministerkonferenz" ersetzt.

19.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 15, die vor dem 29. November 2017" durch die Wörter „, die nach § 15 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung" und wird die Angabe „28. November 2017" durch die Angabe „27. September 2023" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „29. November 2017" durch die Angabe „28. September 2023" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Raumordnungspläne, die vor dem 28. September 2023 in Kraft getreten sind, findet § 11 Absatz 2 in der bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „29. November 2017" durch die Angabe „28. September 2023" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 UVPG § 2, § 47, § 49, mWv. 29. März 2023 § 5, § 14b (neu)

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577".

b)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung".

2.
In § 2 Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach den §§ 47 und 49" durch die Angabe „nach § 47" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2023

3.
In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „14a" durch die Angabe „14b" ersetzt.

4.
Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

„§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577

(1) Bei Städtebauprojekten für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem Gebiet liegt, für das in einem Plan Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sind, und wenn bei Aufstellung dieses Plans eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.

(2) Absatz 1 ist auf bereits laufende und nach dem 29. März 2023 begonnene Zulassungsverfahren nur anzuwenden, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt und den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Satz 1 ist für das gesamte Zulassungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 47 Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung

In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden behördlichen Verfahren, das der Zulassungsentscheidung dient, umfasst eine vertiefte Prüfung der in der Raumverträglichkeitsprüfung nur überschlägig geprüften Umweltauswirkungen."


Artikel 3 Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure


Artikel 3 ändert mWv. 28. September 2023 HOAI Anlage 13

In Nummer 13.1 LPH 2 Buchstabe j der Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, werden die Wörter „ein Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 BBergG § 57a

In § 57a Absatz 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, werden die Wörter „aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „einer vorausgegangenen Raumverträglichkeitsprüfung" und die Wörter „diesem Verfahren" durch die Wörter „dieser Prüfung" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 AtVfV § 19a

Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie folgt gefasst:

§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren"

2.
§ 19a wird wie folgt gefasst:

§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen."


Artikel 6 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 FStrG § 16

In § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „des Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter „der Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 NABEG § 28

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 28 die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter „einer Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „eines Raumordnungsverfahrens" durch die Wörter „einer Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Satz 2 Nummer 14" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 14" und die Wörter „ein Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Standortauswahlgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 28. September 2023 StandAG § 20

In § 20 Absatz 4 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Satz 3 Nummer 16" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 16" und die Wörter „ein Raumordnungsverfahren" durch die Wörter „eine Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 EnWG § 43l, mWv. 29. März 2023 § 11c (neu), § 14d, § 43m (neu)

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2023

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 11b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie".

b)
Nach der Angabe zu § 43l wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577".

2.
Nach § 11b wird folgender § 11c eingefügt:

§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit."

3.
In § 14d Absatz 10 werden nach den Wörtern „mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt" die Wörter „sowie von Elektrizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern sich diese im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs befinden," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 43l Absatz 7 wird die Angabe „§ 1 Nummer 14" durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 14" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2023

5.
Nach § 43l wird folgender § 43m eingefügt:

„§ 43m Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577

(1) Bei Vorhaben, für die die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder für die ein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a ermittelt wurde und für sonstige Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet wurden.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 1 einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 25.000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.

(4) Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 10 Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren


Artikel 10 ändert mWv. 28. September 2023 9. BImSchV § 23a

Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23a wie folgt gefasst:

§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren".

2.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen."


Artikel 11 Änderung des Planungssicherstellungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. September 2023 PlanSiG § 1



Artikel 12 Änderung der Raumordnungsverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 28. September 2023 RoV § 1

§ 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 1 Anwendungsbereich

Die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;

2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;

3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;

4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;

5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;

6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 65 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;

7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 Hektar, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;

8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;

9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;

10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;

11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;

12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;

13.
(weggefallen)

14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern;

15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;

16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Absatz 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;

17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 Hektar oder mehr;

18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;

19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, bei weiteren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bleibt unberührt."


Artikel 13 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2023 WindBG § 6 (neu), § 6

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

§ 6 Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; Verordnungsermächtigung

(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden,

1.
wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und

2.
soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt.

Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Geeignete Minderungsmaßnahmen nach Satz 3 zum Schutz von Fledermäusen hat die Behörde insbesondere in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen, die auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich anzupassen ist. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar oder Daten nicht vorhanden sind, hat der Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Genehmigung für die Dauer des Betriebes als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt:

1.
450 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als 17.000 Euro je Megawatt liegen,

2.
ansonsten 3.000 Euro je Megawatt installierter Leistung.

Sie ist von dem Betreiber der Windenergieanlage als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffenen Arten dienen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der nach Satz 5 erforderlichen Zahlung bestimmen. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.

(2) Absatz 1 ist auf Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Der Antragsteller hat bei der Antragstellung nachzuweisen, dass er das Grundstück, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, für die Errichtung und den Betrieb vertraglich gesichert hat. Absatz 1 ist auch auf bereits laufende Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Sätze 1 bis 3 sind für das gesamte Genehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird."

2.
Der bisherige § 6 wird § 7.


Artikel 14 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2023 WindSeeG § 72a (neu)

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72 folgende Angabe eingefügt:

„§ 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577".

2.
Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

„§ 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577

(1) Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022 und 2023 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen. Bei der Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen für im Flächenentwicklungsplan ausgewiesene Offshore-Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit Beteiligung des Bundesamtes für Naturschutz sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum Schutz von Meeressäugern ist immer anzuordnen. Satz 1 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Daten erst später erhoben werden und auf dieser Basis die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf See auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als einmaliger Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung für Windenergieanlagen auf See bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat zwischen 300 Euro und 1.250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. Die Höhe der Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen beträgt 25.000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe können für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird."


Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 28. September 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und 4, Artikel 9 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie die Artikel 13 und 14 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. März 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Klara Geywitz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck