(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach
§ 26 oder
27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
§ 13 TKG Regulierungsverfügung ... die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn ...
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
§ 31 DDG Rechtsbehelfe (vom 01.07.2026) ... 236) geändert worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28 Absatz 3 oder nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung ...
Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138