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§ 28 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung



1Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich. 2Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. 3Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen.