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Artikel 8 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)

G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198; Geltung ab 01.07.2027, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 8 Änderung des Waffenregistergesetzes 2)


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 WaffRG § 13

Das Waffenregistergesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166, 184) wird wie folgt geändert:

Nach § 13 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:

 
„2a.
die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse,".

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2)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024).

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ElAufÜbEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElAufÜbEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 ElAufÜbEG Inkrafttreten
... 4 Nummer 8, 3. Artikel 5, 4. Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und 5. Artikel 8 . (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2027 in ...