§ 28c - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse


§ 28c hat 4 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt:

1.
in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und

2.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023.600 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.500 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025.400 Megawatt zu installierende Leistung und

4.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

b)
um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und

c)
um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,

1.
in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und

2.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni.

(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 28c EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28c EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28c EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EEG 2023 Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die ...
§ 22 EEG 2023 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (vom 01.01.2023)
... Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f,  ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... übertragen werden, die Aufgaben, 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q durchzuführen, 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
§ 88 EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse (vom 01.01.2023)
... Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... in der Rechtsverordnung getroffen worden sind, 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere  ... elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
§ 88c EEG 2023 Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung (vom 01.01.2023)
... Energien nach § 4a neu festzusetzen, 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der ...
§ 88d EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen (vom 01.01.2023)
... sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c , 2. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere a) zu der ... Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren, 3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53 zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden ...
§ 88e EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 88f EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff (vom 01.01.2023)
... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
§ 98 EEG 2023 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung (vom 07.07.2023)
... 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und ...
Anlage 1 EEG 2023 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 29.07.2022)
...  - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.10.2021)
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 EEGAusbGuEnFG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien". b) Nach der Angabe zu § 28c werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 28d Ausschreibungsvolumen ... nach Satz 1 um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen." 8. Dem § 28c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 finden die ... die Gebotstermine des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember statt." 9. Nach § 28c werden folgende §§ 28d und 28e eingefügt: „§ 28d ... sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c ,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden die Nummern 2 bis 11. c) ... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ... durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere a) zu der Zahlung einer technologieneutralen ...
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... g) Die Angabe zu § 27a wird gestrichen. h) Die Angaben zu den §§ 28 bis 28e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 28 ... Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse § 28d ... § 22b Absatz 2 erfolgt ist," eingefügt. 26. Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden §§ 28a bis 28e ersetzt: „§ 28a ... 26. Die §§ 28a bis 28c werden durch die folgenden §§ 28a bis 28e ersetzt: „§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für ... folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet. § 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse (1) Die Ausschreibungen ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... 4, des Strommengenpfads nach § 4a und der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28d. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... § 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse § 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte". ... negativ ist, oder". 29. § 28 wird durch die folgenden §§ 28 bis 28c ersetzt: „§ 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für ... auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet. § 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte  ... nach § 4a neu festzusetzen, 3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der ... vor Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 28 Absatz 6" durch die Angabe „ § 28c " ersetzt. 134. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „§ 44b Absatz ... 4, des Strommengenpfads nach § 4a oder der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c . Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der ... - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... und ab dem Jahr 2022 jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober" ersetzt. 15. § 28c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund ... Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu installierende Leistung von 300 Megawatt und 4. nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 600 Megawatt überschreitet, dürfen diese ... angewandt werden. (2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ... die Europäische Kommission vorliegt, ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. (3) § 22 Absatz 3 Satz 1 ...


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