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§ 292a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 292a Entwicklungsförderungsfonds



(1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als offene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 3 aufgelegt werden.

(2) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernehmen, wenn sie über eine diesen Geschäften und deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauforganisation verfügt, die insbesondere klar definierte und angemessene Verfahren zur Vergabe von Gelddarlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere vorsieht. 2§ 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(3) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden Vermögensgegenstand des Entwicklungsförderungsfonds im Voraus Verfahren festzulegen, um zu messen, inwieweit konkretes positives Auswirkungspotenzial des Vermögensgegenstands zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 in Ländern besteht, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des Fonds dieser Länderliste hinzugefügt werden. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verfahren klar und transparent sind und gemäß Prinzip 4 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement im Voraus eine Bewertung und, falls möglich, eine Quantifizierung des konkreten, positiven Auswirkungspotenzials erlauben. 3§ 292b bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 292a KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 292a KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 292a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KAGB Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (vom 01.03.2023)
... kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds gemäß § 292a Absatz 2 Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ...
§ 29 KAGB Risikomanagement; Verordnungsermächtigung (vom 02.08.2021)
... 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5, § 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2 . (5b) Die Kriterien für die Anforderungen, die ein Originator, ein ...
§ 45 KAGB Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.08.2021)
... 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden; 2. aus dem ... 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.  ...
§ 46 KAGB Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden (vom 16.08.2021)
... des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den ...
§ 47 KAGB Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend anzuwenden. (6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des ...
§ 66 KAGB Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist (vom 02.08.2021)
... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend ...
§ 110 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
... sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, gemäß den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vorzusehen, ...
§ 125 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
... bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass ...
§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
... Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
... geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 4 Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds § 292a Entwicklungsförderungsfonds § 292b Liquiditäts- und ... kollektiven Vermögensverwaltung für Entwicklungsförderungsfonds gemäß § 292a Absatz 2 Gelddarlehen gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ... § 285 Absatz 3" durch ein Komma und die Wörter „§ 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2" ersetzt. 13. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, gemäß den §§ 292a bis 292c" eingefügt. 38. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... „und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c" eingefügt. c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter ... „Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds § 292a Entwicklungsförderungsfonds (1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 2 AnlSchStG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden". d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:  ... extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung". e) Die Angabe zu § 48 wird ... 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden; 2. aus dem ... 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.  ... extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen ... des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den ... extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung (1) Der Jahresabschluss und der ... des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ...