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§ 297 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 297 Ermessen



(1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) 1Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.



 

Zitierungen von § 297 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 297 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VAG Geltungsbereich (vom 10.02.2026)
... 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach ... 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
§ 60 VSAG Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
... den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht nach den §§ 294, 296 bis 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bis es seine Tätigkeit nach § 61 beendet. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... insbesondere für kleine und nicht komplexe Unternehmen" eingefügt. 81. § 297 wird durch den folgenden § 297 ersetzt: „§ 297 Ermessen  ... komplexe Unternehmen" eingefügt. 81. § 297 wird durch den folgenden § 297 ersetzt: „§ 297 Ermessen Die Aufsichtsbehörde trifft ihre ... 81. § 297 wird durch den folgenden § 297 ersetzt: „ § 297 Ermessen Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach ...