Tools:
Update via:
§ 296 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) 1Auf Versicherungsunternehmen, die keine Pensionskassen sind, wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsunternehmens einhergehen. 2Auf Pensionskassen wendet die Aufsichtsbehörde die Vorschriften dieses Gesetzes in einer Art und Weise an, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der jeweiligen Pensionskasse angemessen ist.
(2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entsprechend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2672 m.W.v. 13. Januar 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 296 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 13.01.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 296 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 296 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VAG Geltungsbereich (vom 10.02.2026)
... 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach ... 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der ...
Zitat in folgenden Normen
Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
§ 60 VSAG Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
... den allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht nach den §§ 294, 296 bis 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bis es seine Tätigkeit nach § 61 beendet. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... sie auch die Größenordnung der Tätigkeiten." 36. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auf Versicherungsunternehmen, die keine ...
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 3 VSAAG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Nachhaltigkeitsrisiken müssen in einem angemessenen Verhältnis im Sinne von § 296 Absatz 1 zur Art, zum Umfang und zur Komplexität der Nachhaltigkeitsrisiken des Geschäftsmodells ... 3 die §§ 4, 16 bis 21, 23 bis 26, 29, 30, 32, 43, 44 sowie 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7, § 296 Absatz 1 Satz 1 , § 299 Nummer 1, die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 333 sowie die Vorschriften ... und ihnen standzuhalten, und 5. der Liquiditätslage." 80. In § 296 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „einhergehen" die Angabe „; dies gilt insbesondere für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/296_VAG.htm
