§ 29 Verwendungsbeschränkungen
1Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. 2Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden.
interne Verweise§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023) ... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets ...
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 01.01.2025) ... 4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt, 5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet, 6. (aufgehoben) 7. ohne Genehmigung nach § 52a ... oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
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