Artikel 29 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 29 Schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten


Artikel 29 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben.

(2) Vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten bei den Kunden für den Vollzug des Wechsels ermäßigte Wechselentgelte erheben.

(3) Die in Absatz 2 genannten ermäßigten Wechselentgelte dürfen die Kosten, die dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Wechsel entstehen, nicht übersteigen.

(4) Vor dem Abschluss eines Vertrags mit einem Kunden unterrichten Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten den potenziellen Kunden eindeutig über die möglicherweise erhobenen Standarddienstentgelte und die bei vorzeitiger Kündigung möglicherweise auferlegten Sanktionen sowie über die ermäßigten Wechselentgelte, die während des in Absatz 2 genannten Zeitrahmens erhoben werden könnten.

(5) Gegebenenfalls stellen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten einem Kunden Informationen über Datenverarbeitungsdienste bereit, durch die der Wechsel sehr kompliziert oder kostspielig wird oder ohne nennenswerte Eingriffe in die Daten, digitalen Vermögenswerte oder die Dienstarchitektur unmöglich ist.

(6) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten veröffentlichen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen für Kunden gegebenenfalls auf einem gesonderten Abschnitt ihrer Website oder auf eine andere leicht zugängliche Weise.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem ein Überwachungsmechanismus eingerichtet wird, mit dem die Kommission die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten auf dem Markt verlangten Wechselentgelte überwachen kann, um sicherzustellen, dass die Wechselentgelte gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels innerhalb der in diesen Absätzen festgelegten Fristen abgeschafft und verringert werden.

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Zitierungen von Artikel 29 Datenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 DatenV Begriffsbestimmungen (vom 22.12.2023)
... erbringt; 38. „exportierbare Daten" für die Zwecke von den Artikeln 23 bis 31 und Artikel 35 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die ...
Artikel 10 DatenV Streitbeilegung
... der Kunden und der Pflichten der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten entsprechend Artikeln 23 bis 31 beizulegen. (5) Der Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle ...
Artikel 23 DatenV Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel (vom 22.12.2023)
... von Datenverarbeitungsdiensten treffen die in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 30 vorgesehenen Maßnahmen, um es Kunden zu ermöglichen, zu einem ...
Artikel 24 DatenV Tragweite der technischen Verpflichtungen
... Verantwortung von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29 , 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die ...
Artikel 25 DatenV Vertragsklauseln für den Wechsel (vom 22.12.2023)
...  i) Wechselentgelte, die von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß Artikel 29 erhoben werden können. (3) Der in Absatz 1 genannte Vertrag muss Klauseln ...
Artikel 31 DatenV Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste (vom 22.12.2023)
... Die in Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für ...
Artikel 37 DatenV Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
... Behörden gewahrt; b) die für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 verantwortliche zuständige Behörde muss über ... zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 im Einklang mit anderem Unionsrecht und mit der ... gelten; i) Gewährleistung der Abschaffung von Wechselentgelten gemäß Artikel 29 ; j) Prüfung von Datenverlangen nach Kapitel V. Wird ein ...
Artikel 42 DatenV Rolle des EDIB
... 35 Absätze 5 und 8 sowie Artikel 36 Absatz 6, iii) die Ausarbeitung der in Artikel 29 Absatz 7 und Artikel 33 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte und iv) die Annahme der ...
Artikel 45 DatenV Ausübung der Befugnisübertragung
... übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 Absatz 7 und Artikel 33 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 11. Januar 2024 ... dem 11. Januar 2024 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 Absatz 7 und Artikel 33 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen ... Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 Absatz 7 oder Artikel 33 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische ...
Artikel 49 DatenV Bewertung und Überprüfung
... des Wechsels verlangen, im Einklang mit der schrittweisen Abschaffung von Wechselentgelten nach Artikel 29 ; j) das Zusammenwirken dieser Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union, die ... über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen der Artikel 23 bis 31, des Artikels 34 und des Artikels 35 - insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung und ...


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