Artikel 30 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
|

Artikel 30 Technische Aspekte des Wechsels


Artikel 30 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Was Datenverarbeitungsdienste für skalierbare und elastische Rechenressourcen betrifft, die auf Infrastrukturelemente wie Server, Netze und die für den Betrieb der Infrastruktur erforderlichen virtuellen Ressourcen beschränkt sind, aber keinen Zugang zu den Betriebsdiensten, zur Software und zu den Anwendungen gewähren, die auf diesen Infrastrukturelementen gespeichert sind, anderweitig verarbeitet oder eingesetzt werden, ergreifen Anbieter im Einklang mit Artikel 27 alle ihnen zur Verfügung stehenden angemessenen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass der Kunde, nachdem er zu einem Dienst der gleichen Dienstart gewechselt ist, bei der Nutzung des übernehmenden Datenverarbeitungsdienstes Funktionsäquivalenz erreicht. Der ursprüngliche Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ermöglicht den Wechsel, indem er Kapazitäten, angemessene Informationen, Dokumentationsmaterial, technische Unterstützung und gegebenenfalls die erforderlichen Instrumente bereitstellt.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stellen allen ihren Kunden und den betreffenden übernehmenden Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten unentgeltlich offene Schnittstellen bereit, um den Wechsel zu ermöglichen. Diese Schnittstellen müssen ausreichende Informationen über den betreffenden Dienst enthalten, damit die Software entwickelt werden kann, die für die Kommunikation mit den Diensten zu Zwecken der Datenübertragbarkeit und der Interoperabilität erforderlich ist.

(3) Bei anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Datenverarbeitungsdiensten gewährleisten Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Kompatibilität mit gemeinsamen Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen oder harmonisierter Interoperabilitätsnormen, und zwar mindestens zwölf Monate, nachdem die Bezugnahmen auf diese gemeinsamen Interoperabilitätsspezifikationen oder harmonisierten Normen für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten - im Anschluss an die Veröffentlichung der zugrunde liegenden Durchführungsrechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union - in der zentralen Datenbank der Union für Normen für Datenverarbeitungsdienste im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 veröffentlicht wurden.

(4) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, die nicht in Absatz 1 dieses Artikels genannt sind, aktualisieren das in Artikel 26 Buchstabe b genannte Online-Register im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

(5) Im Falle eines Wechsels zwischen Diensten der gleichen Dienstart, für die in der zentralen Datenbank der Union für die Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten gemäß Artikel 35 Absatz 8 keine gemeinsamen Spezifikationen oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten harmonisierten Normen für die Interoperabilität veröffentlicht wurden, exportiert der Anbieter der Datenverarbeitungsdienste auf Verlangen des Kunden alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.

(6) Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sind nicht verpflichtet, neue Technologien oder Dienste zu entwickeln oder digitale Vermögenswerte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen, gegenüber einem Kunden oder einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten offenzulegen oder die Sicherheit und Integrität des Kunden oder Anbieters zu beeinträchtigen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 30 Datenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 DatenV Begriffsbestimmungen (vom 22.12.2023)
... erbringt; 38. „exportierbare Daten" für die Zwecke von den Artikeln 23 bis 31 und Artikel 35 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die ...
Artikel 10 DatenV Streitbeilegung
... der Kunden und der Pflichten der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten entsprechend Artikeln 23 bis 31 beizulegen. (5) Der Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle ...
Artikel 23 DatenV Beseitigung von Hindernissen für einen wirksamen Wechsel (vom 22.12.2023)
... von Datenverarbeitungsdiensten treffen die in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 30 vorgesehenen Maßnahmen, um es Kunden zu ermöglichen, zu einem Datenverarbeitungsdienst, ... Datenverarbeitungsdiensten, der die gleiche Dienstart abdeckt, zu erreichen; e) die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Datenverarbeitungsdienste von anderen von dem Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ...
Artikel 24 DatenV Tragweite der technischen Verpflichtungen
... von Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten gemäß der Artikel 23, 25, 29, 30 und 34 gilt nur für die Dienste, Verträge oder Geschäftsgepflogenheiten, die vom ...
Artikel 31 DatenV Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste (vom 22.12.2023)
... Die in Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, ...
Artikel 34 DatenV Interoperabilität zu Zwecken der parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten
... 23, Artikels 24, Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iv und Buchstaben e und f sowie Artikel 30 Absätze 2, 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen gelten entsprechend auch für Anbieter ...
Artikel 35 DatenV Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten
... c) erleichtern, soweit dies technisch machbar ist, die Funktionsäquivalenz zwischen den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Datenverarbeitungsdiensten, die die gleiche Dienstart abdecken; d) ... gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern. (8) Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 veröffentlicht die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Fundstellen ...
Artikel 37 DatenV Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
... Behörden gewahrt; b) die für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 verantwortliche zuständige Behörde muss über ... zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 im Einklang mit anderem Unionsrecht und mit der ...
Artikel 49 DatenV Bewertung und Überprüfung
... über ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen der Artikel 23 bis 31, des Artikels 34 und des Artikels 35 - insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung und ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed