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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen



(1) 1Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. 2Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. 3Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.

(2) 1Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als einer Klausur, so wird als Bewertung dieser schriftlichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden. 2Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.



 

Zitierungen von § 29 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...