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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 30 Praktische Prüfungen



(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.

(2) 1In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. 2Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. 3Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) 1In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. 2Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. 3Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.





 

Frühere Fassungen von § 30 GBPolVDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 3 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur." 7. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Mit Zustimmung des ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 3 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
...  1. In § 1a, § 13 Absatz 3a, § 18 Absatz 1a, § 28 Absatz 1a Satz 1 und § 30 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember ...