1Für Zahlungen nach
§ 27, die aufgrund eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und der
Erneuerbare-Energien-Verordnung und der
Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach
§ 13 Absatz 1 erfolgt ist.
2Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von
§ 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.