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§ 29 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen



Die Notarkosten schuldet, wer

1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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Zitierungen von § 29 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GNotKG Besonderer Kostenschuldner (vom 01.09.2013)
... eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfallen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Ersteher. (2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines ...
§ 91 GNotKG Gebührenermäßigung
... Erstattung verlangen können. (4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 ...