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§ 29 - Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

§ 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen



(1) 1Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist. 2Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens ist eine angemessene Frist zu gewähren. 3Für Auskunftsverlangen nach Satz 1 gelten das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. 4Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen gewährt. 5§ 23 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Als weitere Folgemaßnahmen können die externen Meldestellen nach pflichtgemäßem Ermessen

1.
betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,

2.
die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

3.
das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder

4.
das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.

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Zitierungen von § 29 HinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 HinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HinSchG Begriffsbestimmungen
... sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren ...
§ 24 HinSchG Aufgaben der externen Meldestellen
... Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29 , 3. die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und Informationen ...
§ 28 HinSchG Verfahren bei externen Meldungen
... sie die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen nach § 29 . (3) Für die Akteneinsicht durch Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes ...
§ 31 HinSchG Abschluss des Verfahrens
... Personen dem betroffenen Beschäftigungsgeber mitteilen, wenn dieser zuvor gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 1 von der externen Meldestelle kontaktiert wurde. (6) Eine externe Meldestelle ...
§ 32 HinSchG Offenlegen von Informationen
... für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 ergriffen wurden oder b) sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher ... die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird. (2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (vom 02.07.2023)
... anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend ...

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)
V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
§ 4 HEMBV Umgang mit anonymen Meldungen
... Absatz 2 eröffneten Möglichkeit ein, sind § 11 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 4, § 29 Absatz 2 Nummer 2 , § 31 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes nur ...
§ 6 HEMBV Information und Beratung
... Meldestelle des Bundes betroffen ist, 5. mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes , 6. die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und 7. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
Artikel 6 HinSchGEG Änderung der Gewerbeordnung
... ersetzt: „§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend ...