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Artikel 29 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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Artikel 29 Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung



(1) Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind.

(2) 1Dem Antrag auf Notifizierung legen sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und der Art der KI-Systeme, für die diese Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie, falls vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt.

2Sonstige gültige Dokumente in Bezug auf bestehende Benennungen der antragstellenden notifizierten Stelle im Rahmen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind ebenfalls beizufügen.

(3) Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 31 erfüllt.

(4) 1Bei notifizierten Stellen, die gemäß anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden, können alle Unterlagen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit solchen Benennungen zur Unterstützung und Beschleunigung ihres Benennungsverfahrens nach dieser Verordnung verwendet werden.

2Notifizierte Stellen, die gemäß einer der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurden und sich dem einheitlichen Bewertungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 8 unterziehen, stellen den einzigen Antrag auf Bewertung bei der notifizierenden Behörde, die gemäß diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde.

3Die notifizierte Stelle aktualisiert die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Dokumentation immer dann, wenn sich relevante Änderungen ergeben, damit die für notifizierte Stellen zuständige Behörde überwachen und überprüfen kann, ob die Anforderungen des Artikels 31 kontinuierlich erfüllt sind.





 

Frühere Fassungen von Artikel 29 Verordnung über künstliche Intelligenz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2026Artikel 1 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
vom 08.07.2026 ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 29 Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 30 KI-VO Notifizierungsverfahren (vom 27.07.2026)
... Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen ... durch eine notifizierende Behörde, falls eine Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2 vorgelegt wird, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung durch eine notifizierende ... durch eine notifizierende Behörde, falls als Nachweis Unterlagen gemäß Artikel 29 Absatz 3 vorgelegt werden, Einwände erhoben haben. (5) Werden Einwände ...
Artikel 36 KI-VO Änderungen der Notifizierungen
... (2) Für Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Notifizierung gelten die in den Artikeln 29 und 30 festgelegten Verfahren. Für andere Änderungen der ...
Anhang XIV KI-VO Verzeichnis der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen für die Zwecke des Notifizierungsverfahrens gemäß Artikel 30 mit Angabe des Geltungsbereichs der Benennung als notifizierte Stellen (vom 27.07.2026)
... Arten von KI-Systemen aus diesem Anhang, wenn sie die Arten von KI-Systemen in dem in Artikel 29 genannten Antrag auf Benennung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744 Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
... benennt für diese Verordnung eine andere notifizierende Behörde." 15. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei notifizierten Stellen, die ... Arten von KI-Systemen aus diesem Anhang, wenn sie die Arten von KI-Systemen in dem in Artikel 29 genannten Antrag auf Benennung ...