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§ 29 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

§ 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk



Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

 
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Zitierungen von § 29 SokaSiG2

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SokaSiG2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SokaSiG2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SokaSiG2 Betrieblicher Anwendungsbereich
... §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mitglied einer Konditorinnung ...
§ 40 SokaSiG2 Persönlicher Anwendungsbereich
... im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden ...
§ 41 SokaSiG2 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen
... Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam ...
Anlagen SokaSiG2
... Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk 439 Anlage 76 (zu § 29 ) 439 Abschnitt 8 - Brot- und Backwarenindustrie ...