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Abschnitt 7 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)


Abschnitt 7 Bäckerhandwerk

§ 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk



Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.


§ 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk



Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.


§ 30 Betrieblicher Anwendungsbereich



Die §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mitglied einer Konditorinnung sind.