(1)
1Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach
§ 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend.
2Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert.
3Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des
§ 27.
(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach
§ 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach
§ 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.
(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der Wiederholungsbefragungen nach
§ 22 mit den Daten nach
§ 28 ab.
§ 19 ZensG 2022 Weitere Erhebungsstellen ... Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere ...