Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „wenn der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter „wenn der Versicherte hierzu seine Einwilligung" ersetzt.
- 2.
- In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759