(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem
Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können.
(3)
1Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.
2§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 3 UrhWissG Änderung des Patentgesetzes ... 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ... I S. 2541) geändert worden ist, wird folgender § 29a eingefügt: „ § 29a (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes ... Absatz 1, § 27 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2, § 29a Absatz 1 , § 35a Absatz 4, § 41 Absatz 2, § 49 Absatz 2, § 55 Absatz 3, § 73 Absatz ...