Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV)

V. v. 06.04.2021 BGBl. I S. 762 (Nr. 16)
Geltung ab 16.04.2021 bis 31.03.2024; FNA: 810-21-1 Arbeitsförderung

§ 2 Zuständige Behörde



Zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 5 und 8 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Ort des Einsatzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 liegt.



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