Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über" die Wörter „Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen."
- 2.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu können."
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280