(2) Die Service-Center sind nicht befugt,
- 1.
- Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder die nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können, sowie
- 2.
- über den Entzug des Altersgeldes nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu entscheiden.
§ 10 AltGZustAnO Örtliche Zuständigkeit ... Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig. (2) ... 2, das Service-Center Dresden zuständig. (2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ...