Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 2 Regelung durch Gesetz



(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 2 Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Regelung durch Gesetz § 3 Anspruch auf Besoldung § 3a ...

Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299
Artikel 3 2. PostBeRÄndVÄndV Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
... der Altersteilzeit endet." b) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 72a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe ...