§ 2 - BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)

V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Abrechnungsjahr:

Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird;

2.
Anlagenbetreiber:

ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;

3.
emissionshandelspflichtige Anlage:

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.



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