Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der
BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom
21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Arbeitstag:
ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
- 2.
- Kontoangaben:
alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
- 3.
- Kontobevollmächtigte Person:
eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
- 4.
- Kontoinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
- 5.
- Transaktion:
die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
- 6.
- Vorgang:
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist;
- 7.
- zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163