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§ 3 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung



(1) 1Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die zuständige Behörde. 2Die zuständige Stelle ist Anbieter der zu veräußernden Emissionszertifikate.

(2) 1Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung der Veräußerung zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke der Veräußerung zu übertragen. 2Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. 3Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. 4Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung der Veräußerung verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2 und 3.

(3) 1Die Emissionszertifikate werden nach Maßgabe der Vorgaben dieses Abschnitts

1.
für die Jahre 2021 bis 2025 zu einem Festpreis verkauft,

2.
für das Jahr 2026 innerhalb eines Preiskorridors versteigert und hinsichtlich der Überschussmenge und der Nachkaufmenge jeweils zu einem Festpreis verkauft und

3.
für die Jahre ab 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft.

2Versteigerungen gemäß Unterabschnitt 3 werden am geregelten Markt der beauftragten Stelle durchgeführt. 3Sonstige Veräußerungen können außerhalb eines geregelten Marktes durchgeführt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 3 BEHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.09.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
aktuell vorher 27.06.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
aktuellvor 27.06.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes." 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
...  Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung § 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation der Veräußerung  ... „Allgemeine Vorschriften für die Veräußerung". 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „des ...