Tools:
Update via:
§ 2 - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
V. v. 15.06.2022 BGBl. I S. 928 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 205
Geltung ab 28.06.2025; FNA: 860-9-4-1 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 28.06.2025; FNA: 860-9-4-1 Sozialgesetzbuch
| |
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 hat 1 frühere Fassung
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36);
- 2.
- Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung;
- 3.
- Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2);
- 4.
- Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie Systeme, in denen Reservierungen und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online vorgenommen und dem Verbraucher elektronisch übermittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung G. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 m.W.v. 6. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 2 BFSGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.12.2025 | Artikel 23 Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung vom 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BFSGV.htm
