(1) 1Mautschuldner ist die Person,
- 1.
- die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
- 2.
- die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
- 3.
- die Führer des Motorfahrzeugs ist,
- 4.
- auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
- 5.
- der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
2Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird.
3Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 564