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Artikel 21 - Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BFStrMG § 2, § 6, § 11

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mautgläubiger ist der Bund."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung."

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie".



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 FANeuReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FANeuReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
... 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie 2. die Artikel 17 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Artikel 1 BFStrMGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
... Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...