§ 2 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation


§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

(2) 1Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheit). 2Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.

(3) 1Der Prüfungsteilnehmer muss im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. 2Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. 3Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen, sofern der Prüfungsteilnehmer die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt.

(4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.

(5) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an. 2Anzurechnen im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind die

1.
Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und

2.
Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.

3Die nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen Ausbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation angerechnet. 4Sind seit dem Abschluss der speziellen Ausbildungsmaßnahme mehr als fünf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.

(6) 1Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer. 2Sie umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in Anlage 1 genannten Ziele. 3In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.

(7) 1Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Prüfungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. 2Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. 3Der Prüfungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Prüfungsteilnehmer zur Prüfung anstehen oder dem Prüfungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(9) 1Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. 2Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten, von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen. 3Die Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.

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Zitierungen von § 2 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BKrFQV Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
... der betreffenden Klassen entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den Anforderungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Die theoretische Prüfung beschränkt sich auf diejenigen in Anlage ...
§ 8 BKrFQV Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
... sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und diesbezüglich noch kein Eintrag in das ...
Anlage 1 BKrFQV (zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 3 BKrFQV (zu § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 2) Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
... gemäß § 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 2 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* § 2 Absatz 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* -  ... (BKrFQG) in Verbindung mit § 2 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* § 2 Absatz 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* - Quereinsteiger § 3 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)* -  ... Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei Grundqualifikation im ... teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 der ... teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent- scheidung über den Antrag ( § 2 Absatz 5 , § 4 Absatz 4 BKrFQV) 7,00 345 Entscheidung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 4 BKrFQVEV 2020 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent- scheidung über den Antrag ( § 2 Absatz 5 , § 4 Absatz 4 BKrFQV) 7,00".  ...


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