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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)

V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.



 

Zitierungen von § 2 BMDVTKBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMDVTKBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMDVTKBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMDVTKBGebV Inkrafttreten
... Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Gebührentatbestände der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummern 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.9, Unterabschnitt 5 Nummern 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 und 5.15, Unterabschnitt 9 Nummer 9.1, Unterabschnitt 10 Nummer 10.1 sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 3 und 4 sind ab dem 5. Januar 2024 anwendbar. (2) Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 ... 2 Nummern 1, 2, 3 und 4 sind ab dem 5. Januar 2024 anwendbar. (2) Die Anlage zu § 2 Absatz 1 , Abschnitte 3 und 4 treten am 1. Februar 2024 in ...