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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten (Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation - BMDVTKBGebV)

V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Geltung ab 01.12.2021, abweichend siehe § 6; FNA: 202-5-25 Verwaltungsgebühren

Eingangsformel





§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, mit Ausnahme der in § 223 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
Verordnung (EU) Nr. 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, in der jeweils geltenden Fassung,

4.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,

5.
Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6.
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

7.
Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.


§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.


§ 3 Auslagen



(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.

(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben.

(3) Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.


§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung



(1) 1Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn sie die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Organisationen nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 3Satz 1 gilt auch für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl S. 999) oder in § 4 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - BOS-Funkrichtlinie - vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.

(2) 1Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die ohne die Gebührenbefreiung zu entrichtenden Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.

(3) 1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1 bis 3.11 werden im Einzelfall gebührenfrei erbracht, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen seiner Zuständigkeit feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. 2Die Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sicher.


§ 5 Zeitgebühr



Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 6 Inkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 5. Januar 2024 BMDVTKBGebV mWv. 1. Februar 2024


(2) Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 treten am 1. Februar 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing


Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

 
Unterabschnitt 1 Nummerierung
Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG
Unterabschnitt 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG
Unterabschnitt 4 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)
Unterabschnitt 5 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Unterabschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG (Öffentliche Sicherheit)
Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)
Unterabschnitt 8 Netzneutralität
Unterabschnitt 9 Intra-EU-Kommunikation
Unterabschnitt 10 Roaming

Abschnitt 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Abschnitt 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Abschnitt 4 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)

Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und der Verordnung (EU) Nr. 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union


Unterabschnitt 1 Nummerierung

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Nummerierung 
1.1Allgemeine Gebühren  
1.1.1Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach
§ 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
40,00 bis 151,00
1.1.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer
Rechtsnachfolge nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich
64,00 bis 578,00
1.1.3Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge
vorliegt
30,00 bis 154,00
1.1.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
76,55
1.1.5Sonstige öffentliche Leistung nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebühren-
tatbestand vorrangig anwendbar ist
nach Zeitaufwand
1.1.6Anordnung nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach § 108 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 TKG
nach Zeitaufwand
1.1.7Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 1 TKG zur Sicherstellung, dass die
Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht
gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen
nach Zeitaufwand
1.1.8Maßnahme nach § 108 Absatz 5 Nummer 2 TKG zur Sicherstellung, dass die
Endnutzer in der Lage sind, alle in der Europäischen Union bestehenden
Rufnummern zu erreichen
nach Zeitaufwand
1.1.9Maßnahme nach § 123 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 108
Absatz 2 TKG gegenüber dem Verantwortlichen zur Durchsetzung von
ausländischen Vorschriften bei der grenzüberschreitenden Nutzung deutscher
Nummern
nach Zeitaufwand
1.1.10Maßnahme nach § 123 Absatz 1, 4 und 5 TKG oder § 202 TKG zur Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen,
Vorschriften der TNV und der von der Bundesnetzagentur erteilten
Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom
Verantwortlichen zu vertreten
nach Zeitaufwand
1.2Zuteilung von Blöcken von Rufnummern  
1.2.1 Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen
Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen
Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
39,00
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1.000 oder
100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von
1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um
7,19
1.2.2 Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von
bestehenden Netzzugängen nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
40,20
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder
10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um
8,36
1.2.3Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für
öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
nach Zeitaufwand
1.2.4Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
105,00
1.2.5Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale
Virtuelle Private Netze nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
129,00
1.2.6Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für
Massenverkehrsdienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
302,00
1.3Zuteilung von einzelnen Rufnummern  
1.3.1Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
373,00
1.3.2Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.3.3Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telekommunikationsdienste nach
§ 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.3.4Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.3.5Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 108 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
52,60
1.4Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern  
1.4.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
237,00
1.4.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
103,00
1.4.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
118,00
1.4.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
110,00
1.4.5Zuteilung eines Blocks von 10.000.000.000 Internationalen Kennungen für
Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
2.087,00
1.4.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
118,00
1.4.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
124,00
1.4.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
118,00
1.4.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter
(OKA-ND) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4
Absatz 1 TNV
118,00
1.4.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 108
Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
124,00
1.4.11Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA Teilnehmer-
kennungen (ITSI) nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV
246,00
1.4.12 Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im
Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
59,05
1.4.13Zuteilung von bis zu drei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für
besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 108
Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
51,35
1.4.14Zuteilung von bis zu zwei Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im
Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1
Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
60,00
1.4.15Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer
AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
92,35
1.5Zuteilung von sonstigen Nummern  
1.5.1Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung)
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV,
soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden
ist
nach Zeitaufwand
1.5.2Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung)
nach § 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV,
soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden
ist
nach Zeitaufwand
1.5.3Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung)
oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach
§ 108 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei
vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antrag-
steller
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur nach § 79 TKG

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
2Leistungen im Zusammenhang mit den Informationen über Infrastruktur
gemäß § 79 TKG und über Baustellen gemäß § 82 TKG
 
2.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des
Gewährungsbescheides nach § 79 Absatz 4 Satz 1 TKG, § 82 TKG, § 136
Absatz 6 TKG, § 142 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG oder § 153
Absatz 5 und 6 TKG
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
3Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von
Satellitensystemen nach § 95 TKG
 
3.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 25
3.2Änderung einer bestehenden Urkunde 25
3.3Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf
„Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateur-
funksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über
Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung
der Nutzungsrechte
1.901
3.4 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten,
das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
13.682
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 2.000
Die Gebühr beträgt höchstens 41.682
3.5 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten,
das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
26.048
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 3.800
Die Gebühr beträgt höchstens 79.248
3.6Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter
den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Fälle)
24.598
3.7Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) 30.724
3.8Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-
Planbereich)
29.485
3.9Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach
Nummer 3.4
4.813
3.10Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den
Nummern 3.5 bis 3.8
6.970
3.11Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungs-
bedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären
Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßes
nach Zeitaufwand
3.12Neben den in den Nummern 3.1 bis 3.11 ausgewiesenen Gebührensätzen
werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-
Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte
Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen
Verwaltungsaufwandes erhoben werden
in der tatsächlich
entstandenen Höhe


Unterabschnitt 4 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
4Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für
öffentliche Verkehrswege nach § 125 Absatz 2 TKG (Wegerecht)
 
4.1Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 25
4.2Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung
betrifft
nach Zeitaufwand
4.3Erteilung einer Nutzungsberechtigung nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 5 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
5Beschlusskammerentscheidungen nach TKG  
5.1Erlass einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG im Verfahren nach § 14
TKG
8.500 bis 96.500
5.2Verbindlichkeitserklärung einer Verpflichtungszusage nach § 18 TKG im
Verfahren nach § 19 TKG
2.000 bis 19.500
5.3Erlass einer Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kontrolle über
Zugang zu Endnutzern nach § 21 TKG
4.500 bis 46.500
5.4 Erlass einer Zugangsverpflichtung nach § 22 Absatz 1 TKG bei Hindernissen
der Replizierbarkeit
3.000 bis 28.500
5.5Festlegung eines Standardangebots nach § 29 Absatz 4 oder nach Absatz 4
und 5 TKG
4.500 bis 85.500
5.6Verfahren nach § 34 TKG im Zusammenhang mit der Migration von
herkömmlichen Infrastrukturen
1.000 bis 14.000
5.7Anordnung im Rahmen der Zugangsregulierung nach § 35 TKG 3.500 bis 38.500
5.8Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 TKG anhand der
Maßstäbe des § 37 TKG
7.000 bis 277.500
5.9Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 TKG auf der Grundlage
der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach § 42 TKG
7.000 bis 277.500
5.10Entgeltgenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 TKG auf der Grundlage
einer anderen Vorgehensweise
5.500 bis 218.500
5.11Entscheidungen im Verfahren der Entgeltanzeige nach § 45 TKG 4.000 bis 45.500
5.12Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 46 TKG 3.500 bis 40.500
5.13Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 47 TKG 3.500 bis 38.500
5.14Entscheidungen nach § 50 Absatz 3 und 4 TKG 3.500 bis 36.500
5.15Nachträgliche Missbrauchsprüfung von Entgelten nach § 59 Absatz 7 TKG bei
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
500 bis 20.000
5.16Maßnahmen auf Grundlage des § 202 TKG 1.500 bis 15.000
5.17Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 212 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 2 TKG
4.000 bis 44.000


Unterabschnitt 6 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG (Öffentliche Sicherheit)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
6Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10
Abschnitt 1 TKG
 
6.1Maßnahme nach § 183 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 TKG und der aufgrund dieses Abschnitts
ergangenen Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen insbesondere
der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien
nach Zeitaufwand
6.2Überprüfung der Inhalte von Kundendateien nach § 183 Absatz 2 TKG nach Zeitaufwand
6.3Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 183 Absatz 3
TKG
nach Zeitaufwand
6.4Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikations-
anlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 183
Absatz 4 TKG
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG (Notfallvorsorge)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
7Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 10
Abschnitt 2 TKG
 
7.1Maßnahme nach § 190 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 2 TKG
nach Zeitaufwand


Unterabschnitt 8 Netzneutralität

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
8Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2015/2120,
Zugang zum offenen Internet
 
8.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3, 4 oder 5
der Verordnung (EU) 2015/2120
2.500 bis 32.400


Unterabschnitt 9 Intra-EU-Kommunikation

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
9Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a der Verordnung (EU)
2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1971 vom
11. Dezember 2018
 
9.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5a
der Verordnung (EU) 2015/2120 zuletzt geändert durch Verordnung (EU)
2018/1971 vom 11. Dezember 2018
2.500 bis 32.400


Unterabschnitt 10 Roaming

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
10Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2022/612 vom
6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der
Union
 
10.1Maßnahme nach § 202 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung
(EU) 2022/612 vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen
Mobilfunknetzen in der Union
2.500 bis 32.400


Abschnitt 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand


Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Nachträgliche Missbrauchsprüfung des Entgelts nach § 18 Absatz 2 Satz 2
TTDSG
500 bis 20.000
2Entgeltgenehmigung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 TTDSG 500 bis 20.000
3Maßnahme nach § 30 Absatz 2 TTDSG zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften des Teils 2 TTDSG
nach Zeitaufwand
4Vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikati-
onsanlage oder des Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 30
Absatz 3 TTDSG
nach Zeitaufwand


Abschnitt 3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)


NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von
ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014
nach Zeitaufwand
2Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen
erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 VDG
nach Zeitaufwand
3Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG
nach Zeitaufwand
4Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG nach Zeitaufwand
5Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014
nach Zeitaufwand




NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen im Rahmen der Prüfung  
1.1Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
71,50
1.2Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7
AFuV
56,00
1.3Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der
§§ 3 bis 7 AFuV
46,00
1.4Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum
Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der
Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV
41,00
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.6Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-
Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8
Absatz 1 Satz 2 AFuV
16,00
1.7 Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer
Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach
§ 8 Absatz 2 AFuV
35,00
2Maßnahmen für Zulassungen und Zuteilungen  
2.1Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung
eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV
20,00
2.2Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV 22,00
2.3Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2-
oder 3-buchstabigem Suffix
24,50
2.4Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem
aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix
39,00
2.5Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende
Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16
Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen
erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach
Nummer 2.7 erhoben.
54,00
2.6Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für
eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13
Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der
Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde. Sofern Frequenz-
koordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen)
entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7
erhoben.
37,00
2.7Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13
Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6
nach Zeitaufwand
3Maßnahmen im Rahmen der Teilnahme am Amateurfunkdienst  
3.1Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10
Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der
Nummer 2.1 erfolgt
15,00
3.2Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung
zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer
ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer
Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungs-
urkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV
18,50
3.3Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1
AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu
veröffentlichende Rufzeichenliste
15,00
4Maßnahmen im Rahmen von Verstößen  
4.1Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen
Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung
nach Zeitaufwand
4.2Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im
Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4
Satz 2 AFuG
nach Zeitaufwand
5Sonstiges 
5.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt
nach Zeitaufwand