Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
|

§ 2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen



(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. 2Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. 3Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.



 

Zitierungen von § 2 BMELBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMELBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)