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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Zeitgebühr



Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmt sind.



 

Zitierungen von § 3 BMELBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMELBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... in Euro 1 Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 290 2 Vor-Ort-Prüfung der ... der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs- unternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG   2.1 Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung ... der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG 140 4 Feststellung des Erlöschens ... des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunter- nehmens nach § 3 Absatz 3 FlG 74 Abschnitt 3 ...