(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in
§ 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach
§ 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.