§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMLEH (BMLEHBGebV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
|

§ 2 Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. 2Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. 3Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 BMLEHBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMLEHBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMLEHBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMLEHBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.07.2026)


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed