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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169; Geltung ab 01.07.2026

Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 BMELBGebV offen

Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215; 2024 I Nr. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMLEH - BMLEHBGebV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:

„d)
der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung, dem Öko-Landbaugesetz,".

c)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:

„7.
Konsumcannabisgesetz,".

d)
Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:

„15.
Tiergesundheitsgesetz, Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung".

e)
Nummer 17 wird durch die folgenden Nummern 17 und 18 ersetzt:

„17.
Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz,

18.
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz."

3.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. März 2026 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist."

4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu den Abschnitten 3 und 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)

Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)".

bb)
Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG)".

cc)
Die Angabe zu Abschnitt 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)".

dd)
Nach der Angabe zu Abschnitt 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)".

b)
In Abschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-
NachV, § 41 Biokraft-NachV
1.100 bis 2.900
2Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-
NachV, § 26 Biokraft-NachV
1.400 bis 11.000
3Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-
NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV
 
3.1Basisbetrag pro Begutachtung einer Zertifizierungsstelle (Office-
Audit)
4.500
3.2Basisbetrag pro Begutachtung einer Vor-Ort-Kontrolle einer
Zertifizierungsstelle bei einer Schnittstelle, einem Lieferanten,
einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer
Fernbegutachtung (Witness-Audit)
1.200
3.3Zeitaufwand während der Begutachtung nach den Nummern 3.1
und 3.2 (mindestens vier Stunden pro Überwachung)
140 bis 1.400
3.4Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes In tatsächlich
entstandener Höhe".


 
c)
Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt:

Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV).

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditio-
nellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 1 bis 4 der Verordnung
(EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV
700
2Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert
traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4
LSpV (Einspruch in der nationalen Phase)
220
3Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert
traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 61
der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG,
§ 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch)
300
4Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation
einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 66 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3
LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV
300
5Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio-
nellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 und 3 der Verordnung
2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1
Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV
130".


 
d)
Abschnitt 4 wird durch den folgenden Abschnitt 4 ersetzt:

Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in
Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2018/848 und § 5 ÖLG-DV (AHV)
 
1.1Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle 2.200 bis 14.400
1.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung 74 bis 7.200
1.3Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellen-
personal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs
32 bis 640
1.4Benennung und Änderung von Bescheinigungsbefugten gemäß § 17
Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ÖLG-DV und § 2
Absatz 2 ÖLG
32 bis 120
1.5Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung
der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2017/625 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 ÖLG nach
Zeitaufwand
 
1.5.1Basisbetrag für die Vor- und Nachbereitung 760 bis 1.500
1.5.2Prüfertag290 bis 1.700
2Vorläufige Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaft-
lichen Ursprungs nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848
 
2.1Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Verwendung einer nicht-
ökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs
73 bis 700
2.2Änderung oder Verlängerung der vorläufigen Zulassung 36 bis 360
3Anerkennung, Änderung und Verlängerung von Lehrgängen zur
Vermittlung von Grundqualifikationen gemäß § 16 ÖLG-DV
140 bis 5.900".


 
e)
In Abschnitt 5 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen
Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG
17
2Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus
Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12,
Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
25
3Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I
oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in
Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU)
2019/1241
30
4Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den
westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1954/2003
nach Zeitaufwand
5Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
75
6Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung
mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
56
7Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutz-
gebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A,
Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241
38
8Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu
internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit
Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403
nach Zeitaufwand
9Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-
Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009
75
10Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebühren-
frei.
 
11Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach
§ 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU)
2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei.
".


 
f)
Abschnitt 7 wird durch den folgenden Abschnitt 7 ersetzt:

Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2
Absatz 4 Satz 1 KCanG (inklusive Überwachung)
nach Zeitaufwand
2Bearbeitung der Anzeige der Änderung von Angaben im Antrag nach
§ 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 8 des Medizinal-
Cannabisgesetzes (MedCanG) (inklusive Überwachung)
nach Zeitaufwand
3Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur
Einfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12
und 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Betäubungs-
mittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und zur Ausfuhr nach § 2
Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in
Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV
nach Zeitaufwand".


 
g)
In Abschnitt 8 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und Absatz 3 GenTG
nach Zeitaufwand
2Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder 3 GenTG
nach Zeitaufwand
3Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG bis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2
4Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehr-
bringens nach § 20 GenTG
bis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1
oder 2
5Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftig-
keit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG
 
5.1Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids 1.700 bis 17.300
5.2Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, des Friedrich-
Loeffler-Instituts und des Robert-Koch-Instituts, zusätzlich zur
Gebühr der Nummer 5.1
nach Zeitaufwand
6Nicht einfache, schriftliche Auskunft nach Zeitaufwand
7Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben.
in tatsächlich
entstandener Höhe
8Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger anlässlich von
Genehmigungsverfahren nach dem GenTG sind als Auslagen zu
erheben.
in tatsächlich
entstandener Höhe
9Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach
diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit.
".


 
h)
In Abschnitt 9 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
 
1.1Prüfung des Antrags und Erteilung der Ausnahmegenehmigung 500 bis 13.600
1.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je
Erteilung
180 bis 2.200
1.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 1.1 und 1.2
nach Zeitaufwand
2Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB  
2.1Prüfung des Antrags und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung 480 bis 4.200
2.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je
Verlängerung
170 bis 1.600
2.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 2.1 und 2.2
nach Zeitaufwand
3Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1
LFGB
 
3.1Prüfung des Antrags und Änderung der Ausnahmegenehmigung 480 bis 5.100
3.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je
Änderung
170 bis 2.100
3.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 3.1 und 3.2
nach Zeitaufwand
4 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1
LFGB
 
4.1Prüfung des Antrags und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung 440 bis 4.000
4.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je
Erweiterung
170 bis 1.500
4.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörde, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 4.1 und 4.2
nach Zeitaufwand
5Bewertung durch das Max-Rubner-Institut nach Zeitaufwand
6Definition „Parallelantrag":
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antrag-
stellers für ähnliche Erzeugnisse
".


 
i)
Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Unterabschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe
enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfen-
der Mitgliedstaat ist
 
1.1Erstmalige Zulassung  
1.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer
1.1.2 erfasst wird
76.000 bis 317.000
1.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
34.800 bis 149.000
1.2Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009
 
1.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird 56.600 bis 230.000
1.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
26.300 bis 110.000
2Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe
enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen sind
und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
 
2.1Erstmalige Zulassung  
2.1.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird 45.700 bis 145.000
2.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
22.500 bis 71.200
2.2Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009
 
2.2.1Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird 39.700 bis 116.000
2.2.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
19.400 bis 57.200
3 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen
Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste
zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland
prüfender Mitgliedstaat ist
 
3.1Erstmalige Zulassung  
3.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer
3.1.2 erfasst wird
80.100 bis 334.000
3.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
37.200 bis 158.000
4Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen
Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste
zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland
beteiligter Mitgliedstaat ist
 
4.1Erstmalige Zulassung  
4.1.1Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer
4.1.2 erfasst wird
46.500 bis 148.000
4.1.2Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach
Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
22.300 bis 70.600
5Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
13.600 bis 99.700
6Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
 
6.1Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
380 bis 4.500
6.2Änderung der Zulassung auf Antrag nach Artikel 45 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von
zusätzlichen oder geänderten Anwendungsbestimmungen/Auf-
lagen
4.200 bis 31.900
6.3Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer
Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG
630 bis 1.300
6.4Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines
zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers
der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens
bzw. der Vertriebserweiterung
290 bis 710
6.5Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung
 
6.5.1Im Antragsverfahren 1.600 bis 12.000
6.5.2Im Anzeigeverfahren 280 bis 1.100
6.6Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des
technischen Wirkstoffs
510 bis 10.100
6.7Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder
geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen
11.800 bis 191.000
6.8 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung
870 bis 1.700
6.9Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
370 bis 2.000
7Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf
geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
 
7.1Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung
auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
16.200 bis 45.300
7.2Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf
geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
 
7.2.1Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 7.300 bis 22.200
7.2.2Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender
Mitgliedstaat ist
5.900 bis 16.800
7.2.3Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 6.000 bis 20.000
7.2.4Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitglied-
staat ist
4.300 bis 11.700
8Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs-
oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind
 
8.1Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstands-
höchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
1.600 bis 6.100
8.2Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch
veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009
nach Zeitaufwand
8.3Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält,
der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 zugelassen ist
4.900 bis 24.600
8.4Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
nach Zeitaufwand
8.5Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach
Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.800 bis 10.800
8.6Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
nach Zeitaufwand
8.7Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur
Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG
5.000 bis 10.700
8.8Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwen-
dung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG
2.200 bis 16.700
9Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren  
9.1Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
330 bis 1.200
9.2Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder
Bearbeitung der Anzeige der Anwendung nicht zugelassener
Pflanzenschutzmittel oder der Anwendung zugelassener Pflanzen-
schutzmittel in einer nicht zugelassenen Anwendung für Versuche
zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
230 bis 2.800
9.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von
Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG
230 bis 2.800
9.4Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht
zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach
Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.100 bis 16.300
9.5Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1
Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und
Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den
Auslagentatbeständen der Nummer 14 abgerechnet werden.
190 bis 2.200
9.6Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von
Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG
nach Zeitaufwand
9.7Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaft-
lichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen
Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen,
die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende
Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestim-
mungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG
930 bis 4.400
9.8Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG
10.900 bis 24.200
9.9Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit
Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 4 PflSchG
9.500 bis 32.600
9.10Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach
Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.700 bis 10.100
10Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn
Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
 
10.1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder
Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
186.000 bis 658.000
10.2Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender
Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des
Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß
Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
35.700 bis 209.000
10.3Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der
Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009
174 00 bis 669.000
10.4Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Infor-
mationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewer-
tungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirk-
stoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009
40.000 bis 197.000
10.5Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von
Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
183.000 bis 593.000
10.6Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der
Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in
Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
183.000 bis 593.000
10.7Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommis-
sion auf Veranlassung eines Dritten
34.300 bis 96.500
11 Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn
Deutschland Mitberichterstatter ist
 
11.1Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung
oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
78.500 bis 254.000
11.2Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der
Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009
78.500 bis 254.000
11.3Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung
von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009
69.900 bis 216.000
11.4Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der
Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in
Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
69.900 bis 216.000
12Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren  
12.1Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4
Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
3.300 bis 15.900
12.2Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme
oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der
Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009
31.100 bis 122.000
12.3Data Matching gemäß Artikel 33 und Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009 mit Deutschland als prüfender Mitgliedstaat
nach Zeitaufwand
13Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45
PflSchG
 
13.1Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG 1.600 bis 7.100
13.2Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende
Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und
Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt
1.300 bis 11.800
13.3Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42
Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes
590 bis 7.000
13.4Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45
Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung
7.500 bis 14.500
13.5Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzen-
stärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG
3.100
13.6Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungs-
mittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG
10.300
13.7Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzen-
stärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG
2.200
14Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
 
14.1Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder
Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
 
14.1.1Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf
von Pflanzen
 
14.1.2Aufwendungen für die Entseuchung von Böden  
14.1.3Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten  
14.1.4Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von
nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchs-
flächen
 
14.1.5 Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von
Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden
 
14.1.6Aufwendungen für Verbrauchsmaterial  
14.1.7Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben  
14.2Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung
von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
 
14.2.1Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder
Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat
 
14.2.2Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter
Exemplare von Unterlagen
 
14.2.3Aufwendungen für Verbrauchsmaterial  
14.3Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von
Pflanzenschutzgeräten
 
14.3.1Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden  
14.3.2Aufwendungen für Betriebsstoffe  
14.3.3Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
Hilfsstoffen
 
14.3.4Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie
besonderen Geräten und Maschinen
 
14.3.5Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit  
15Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind
auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen bis die
Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein
öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutz-
mittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzen-
schutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener
wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebühren-
schuldners abzusehen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen-
schutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den
Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1
gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das
Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist,
erforderlich ist, um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des
Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die
Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu
beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien,
insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schad-
erregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil
des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen."


 
 
bb)
In Unterabschnitt 2 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1
in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
 
1.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags 97 bis 350
1.2Geräte für das Ausbringen von Pellets sowie Granulaten und
Stäuben (einschließlich 1 Verteileinrichtung)
2.300 bis 18.600
1.3Geräte für das Ausbringen von Flüssigkeiten (einschließlich 1 Ver-
teileinrichtung)
2.600 bis 27.800
1.4Tragbare Geräte für das Ausbringen von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen
900 bis 8.600
1.5Sonstige Geräte (sofern nicht durch die Gebührennummern 1.2
bis 1.4 erfasst)
900 bis 29.300
2Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten
nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
 
2.1Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Verteileinrichtung) 2.400 bis 9.800
2.2Verteileinrichtung (zum Beispiel Düsensatz, Zerstäuber) 1.500 bis 6.000
2.3Andere Geräteteile (zum Beispiel Schläuche, Pumpen, Ventile,
Steuerungen)
420 bis 29.300
3Sonstige Prüfung nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Dokumentenprüfung, Sicht-
prüfung, technische Messung, ENTAM)
210 bis 29.300
4Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten
Geräte oder Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52
Absatz 1 PflSchG
210 bis 9.800
5Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder
Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1
in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
690 bis 17.700
6Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen
nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
(zum Beispiel Abdriftminderung, Pflanzenschutzmitteleinsparung)
340 bis 1.000
7Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 340 bis 4.700
8Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit
Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung nach § 57
Absatz 3 PflSchG
59 bis 620
9Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG  
9.1Allgemeine Bearbeitung des Antrags 59 bis 400
9.2Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags
nach Gebührennummer 12.1
1.200 bis 7.200
9.3Bewertung und Listung 190 bis 680
10Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutz-
mittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei.
 
11Sonstige Prüfung nach § 57 Absatz 3 PflSchG 900 bis 29.300
12Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
 
12.1Aufwendungen für den Einsatz von Geräten  
12.2Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit  
12.3Aufwendungen für Betriebsstoffe  
12.4Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder
Hilfsstoffen
 
12.5 Aufwendungen für Verbrauchsmaterial  
12.6Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben  
12.7Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG ".


 
j)
Abschnitt 11 wird durch den folgenden Abschnitt 11 ersetzt:

Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG  
1.1Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1
TabakerzG
8.600 bis 13.800
1.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je
Zulassung
320 bis 6.000
1.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 1.1 und 1.2
nach Zeitaufwand
1.4Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12
Absatz 1 TabakerzG
870 bis 12.000
1.5Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je
Änderung
320 bis 6.000
1.6Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 1.4 und 1.5
nach Zeitaufwand
1.7Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12
Absatz 1 TabakerzG
890 bis 12.000
1.8Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je
Erweiterung
320 bis 6.000
1.9Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 1.7 und 1.8
nach Zeitaufwand
2Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG  
2.1Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG
2.900 bis 10.000
2.2Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je
Erteilung
380 bis 4.000
2.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.1 und 2.2
nach Zeitaufwand
2.4Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5
TabakerzG
1.200 bis 9.100
2.5Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je
Verlängerung
380 bis 4.000
2.6Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.4 und 2.5
nach Zeitaufwand
2.7Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG
1.200 bis 9.400
2.8Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je
Änderung
380 bis 4.000
2.9Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.7 und 2.8
nach Zeitaufwand
2.10Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1
TabakerzG
1.200 bis 9.400
2.11 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je
Erweiterung
380 bis 4.000
2.12Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 2.10 und 2.11
nach Zeitaufwand
3Verfahren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2016/779
 
3.1Deutschland als einleitender Mitgliedstaat 6.300 bis 721.000
3.2Deutschland nicht als einleitender Mitgliedstaat 2.900 bis 330.000
3.3Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummern 3.1 oder 3.2
nach Zeitaufwand
4Definition „Parallelantrag":
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines
Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse
".


 
k)
In Abschnitt 12 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des
Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU)
2018/456
480 bis 2.100
2Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der
Gebühr der Nummer 1
nach Zeitaufwand".


 
l)
In Abschnitt 13 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder
Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
 
1.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU
nicht genehmigt ist
12.800 bis 59.600
1.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der
EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte
Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine
Rückstandsdefinition zu überprüfen ist
9.800 bis 37.000
1.3Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der
EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte
Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind
6.500 bis 34.500
1.4Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur
Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder
Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
5.600 bis 45.200
2Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von
Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005
 
2.1Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den
Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist
7.400 bis 54.200
2.2Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den
Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist
1.200 bis 6.400
3Festsetzung eines temporären nationalen Rückstandshöchstgehaltes
für einen Wirkstoff eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels
gem. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in
Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
3.100 bis 8.700
4Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1 und 3 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners
bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistung entschieden hat, bis auf ein Viertel
der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der
Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener
wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1
genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse
an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur
ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder
der Wirkstoff
1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist,
erforderlich ist, um
a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des
Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des
Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je
nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauum-
fang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirk-
stoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaft-
licher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist."


 
m)
Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Unterabschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung  
1.1Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder
§ 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG
100 bis 400
1.2Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU)
2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß
§ 41 Absatz 2 TAMG
470
2Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung  
2.1Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen
Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
380 bis 4.300
2.2Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer klinischen
Prüfung, die Auswirkung auf die Qualität, Wirksamkeit oder
Sicherheit des Prüfpräparats haben könnte
130
3Pharmakovigilanz 
3.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma-
kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
3.2Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die
gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind
nach Zeitaufwand
3.3Maßnahmen 
3.3.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten gemäß
Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
790
3.3.2 Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281
1.200
4Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel
gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand".


 
 
bb)
Unterabschnitt 2 wird durch den folgenden Unterabschnitt 2 ersetzt:

„Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts

Vorbemerkung

Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Gebührentatbestände Nummer 1 bis 5 der nachstehenden Tabelle, soweit es sich um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:

1.
Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen,

2.
Erkennung von Seuchen oder

3.
Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Zulassung anderer immunologischer Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist Abschnitt 6a Tabelle 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMG anzuwenden.

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung  
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6
6.000 bis 26.000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die
Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die
Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2019/6
1.500 bis 6.500
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen
begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2019/6
4.500 bis 19.000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.500 bis 18.000
1.6Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die
Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
2Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren
der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1
in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU)
2019/6
 
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die
Durchführung des Verfahrens
1.500 bis 15.500
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 1.500 bis 17.000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen
begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
2.4.1 wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 15.500
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.000 bis 13.000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 15.500
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.000 bis 13.000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 15.500
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 17.000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch-
führung des Verfahrens
1.500 bis 7.700
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.600
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.900
2.8Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6
 
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die
Durchführung des Verfahrens
1.500 bis 15.500
2.8.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
2.8.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 17.000
2.9die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.8 erhöht sich bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
2.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
2.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
3Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali-
sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 10.000 bis 48.000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
3.3 wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 5.000 bis 22.500
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen
begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 8.500 bis 32.000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 17.000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer-
gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Ar-
tikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 7.500 bis 31.000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 2.500 bis 15.500
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 17.000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.500 bis 7.700
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 2.600
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 500 bis 3.900
3.8Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen-
den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6
 
3.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
3.8.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das
Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für
einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt
500 bis 9.000
3.8.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 3.500 bis 17.000
3.9bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf
Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1,
3.4.1, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1 oder 3.8.1
nach Zeitaufwand
3.10Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
3.10.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
3.10.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung  
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den
Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.1.1 wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland
zugelassen ist
800 bis 6.500
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist 1.300 bis 10.500
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist 700 bis 5.500
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den
Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
 
4.2.1bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontaktdaten
der für die Pharmakovigilanz qualifizierten Person, Änderungen
des Standorts, an dem sich die Pharmakovigilanz-Stamm-
dokumentation befindet, Einführung einer Zusammenfassung der
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation oder bei Änderungen an
dieser Zusammenfassung
150
4.2.2bei Bearbeitung sonstiger, von Nummer 4.2.1 nicht erfasster
Änderungen
150 bis 1.500
4.2.3tritt an Stelle von Nummer 4.2.1, wenn gleichzeitig identische
Änderungsanzeigen nach Nummer 4.2.1 zu mehreren immuno-
logischen Tierarzneimitteln eingereicht werden
die in Nummer 4.2.2
vorgesehene Gebühr
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere
Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und
dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht
nach Zeitaufwand
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharma-
zeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach
Nummer 4.1 beantragt werden
nach Zeitaufwand
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharma-
zeutischen Unternehmer
 
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung 220
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleich-
zeitig mitgeteilt wird
70
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei
Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2019/6
 
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist nach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist nach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang
mit der Zulassung
 
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited
Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen
(Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2019/6
 
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland
zugelassen ist
2.500
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz-
mitgliedstaat (RMS) ist
4.000
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener
Mitgliedstaat (CMS) ist
2.400
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24
Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2019/6
 
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland
zugelassen ist
nach Zeitaufwand
5.2.2 bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz-
mitgliedstaat (RMS) ist
nach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener
Mitgliedstaat (CMS) ist
nach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß
Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur
Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel
gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6
2.000
7Klinische Prüfungen  
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und
§ 10 Absatz 1 TAMG
 
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tier-
arzneimittel
500 bis 3.000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarznei-
mittel
500 bis 3.000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen 50 bis 320
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster
Änderungen je betroffener klinischer Prüfung
50 bis 320
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz 
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der
Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2019/6
 
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über
Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß
Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem
Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281
nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130
der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung  
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß
Artikel 128 Absatz 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/6 in
Verbindung mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
 
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberku-
line und sonstige immunologische Tierarzneimittel
270
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten 270
9.1.3für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten 320
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten 330
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6
der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach
Nummer 9.1
 
9.2.1 je In-vitro-Test 1.200
9.2.2je In-vivo-Test 2.600
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
500 bis zu der für
eine Zulassung nach
Nummer 1 jeweils
vorgesehenen Gebühr
9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen
Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2019/6
220
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln 160
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das
Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog.
Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe
beantragt wird
die in Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2019/6
nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control
Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2019/6
die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2
vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut
freigegeben wurde
210
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur
durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des
Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen
Tierarzneimittels unterscheidet
210
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen
 
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
210
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur
durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des
Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen
Tierarzneimittels unterscheidet
210
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffes abgedeckt werden
210 bis 270
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des
Gebührenschuldners zu ermäßigen
 
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das
Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde
210
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten
Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben
wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur
durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des End-
behälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tier-
arzneimittels unterscheidet
210
9.10.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations-
impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein
EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber
damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden
210 bis 270
10 sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen  
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6
und des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden
Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor-
und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für
eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine
nicht einfache schriftliche Auskunft
200 bis 7.500
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchs-
verfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheits-
gesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umwelt-
informationsgesetz anhängig
25 bis 320
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln,
sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung
120
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG)
320
11Ermäßigungen 
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2
und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt,
dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs-
oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen
Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen
des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein
öffentliches Interesse besteht
um 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2
und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num-
mer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe,
für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist.
um 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische
Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und
ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffent-
lichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die
Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender
Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.
um 25 Prozent".


 
n)
Abschnitt 15 wird durch den folgenden Abschnitt 15 ersetzt:

Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in
Verbindung mit § 23 TierImpfStV
 
1.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 3.100
1.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher
Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
4.700
2Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach
§ 26 TierGesIVDV
490
3Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a
TierGesIVDV
 
3.1bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 100 bis 500
3.2bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher
Prüfungen
500 bis 1.000
4 Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3
TierGesIVDV
 
4.1Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 500
4.2Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund
umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen
740
5Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3
TierGesIVDV
490
6Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5
TierGesG
210
7Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchen-
erreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen,
die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind nach
§ 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG
 
7.1Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest  
7.1.1gegen ein Virus  
7.1.1.1eine Probe 210
7.1.1.2jede weitere Probe 65
7.1.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.1.2gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe
zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1
20
7.1.3Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenz-
verfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode,
pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1
und 7.1.2
85
7.2Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System  
7.2.1gegen ein Antigen  
7.2.1.1eine Probe 190
7.2.1.2jede weitere Probe 50
7.2.1.3jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.2.2gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe
zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2
20
7.3Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen
gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest
 
7.3.1eine Probe 205
7.3.2jede weitere Probe 35
7.4Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblot-
verfahren
 
7.4.1eine Probe 145
7.4.2jede weitere Probe 30
7.5Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest  
7.5.1gegen ein Antigen  
7.5.1.1eine Probe 110
7.5.1.2jede weitere Probe 20
7.5.2gegen jedes weitere Antigen  
7.5.2.1eine Probe 20
7.5.2.2jede weitere Probe 20
7.6 Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion  
7.6.1eine Probe 225
7.6.2jede weitere Probe 35
7.7Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination  
7.7.1eine Probe 160
7.7.2jede weitere Probe 80
7.8Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test  
7.8.1eine Probe 160
7.8.2jede weitere Probe 80
7.9Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen 210
7.10Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge 395
7.11Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure  
7.11.1eine Probe 245
7.11.2jede weitere Probe 110
7.12Nukleinsäurecharakterisierung320
8Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis
auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem
Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches
Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-
Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers zur Verfügung steht."


 
o)
Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Vorbemerkung wird in der Unterartengruppe 3.2 nach der Angabe „Weißer Senf" die Angabe „, Sojabohne" eingefügt.

bb)
In Unterabschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22
SortG
780
102Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung
mit § 2 BSAVfV
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 2.240
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1.770
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.410
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1.880
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1.530
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.300
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 2.400
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1.770
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.410
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1.700
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.410
102.12bei Sorten der Artengruppe 5 2.400
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6 2.000
102.14bei Sorten der Artengruppe 7 1.410
102.15bei Sorten der Artengruppe 8 1.770
102.16bei Sorten der Artengruppe 9 2.000
102.17bei Sorten der Artengruppe 10 2.120
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 11 2.360
102.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2
SortG, einmalig
470
103Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben
den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als
Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die
Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
104Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von
Sorten der gleichen Art
120 bis 35.500
110 Jahresgebühren Artengruppe
1.1
2.1
3.1
4.1
1.2
2.2
3.2
5
6
1.3
2.3
3.3
4.2
7
8
9
10
11
110.1bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht    
110.1.11. Schutzjahr 470 240120
110.1.22. Schutzjahr 590 350180
110.1.33. Schutzjahr 710 470240
110.1.44. Schutzjahr 820 590290
110.1.55. Schutzjahr 1.060 710350
110.1.66. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr 1.300 880470
110.2bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sorten-
zulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens
des Sortenschutzes nach § 10c SortG
120120120
120Sonstige Verfahren
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1
SortG
920
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
zungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1
SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in
der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG
240
123Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG
470".


 
 
cc)
In Unterabschnitt 2 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

„Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
200Verfahren der Sortenzulassung
201Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG 610
202Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung
mit § 2 BSAVfV
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 2.240
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1.770
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.410
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1.880
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1.530
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.300
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 2.400
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1.770
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.410
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1.700
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.410
202.12bei Sorten der Artengruppe 5 2.400
202.13bei Sorten der Artengruppe 6 2.000
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG
zusätzlich
240
202.14bei Sorten der Artengruppe 7 1.410
202.15bei Sorten der Artengruppe 8 1.770
202.16bei Sorten der Artengruppe 9 2.000
202.17bei Sorten der Artengruppe 10 2.120
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 11 2.360
202.19bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
470
203Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit
§ 3 BSAVfV
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 4.360
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2.950
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.770
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 4.360
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2.830
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.770
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 4.590
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2.950
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.770
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5.300
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.770
203.12bei Sorten der Artengruppe 5 300
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1
bis 3
1.770
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30
Absatz 4 SaatG
204.1durch gesonderten Anbau 3.530
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 590
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig
770
205Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204
werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und
Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch
die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
206Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von
Sorten der gleichen Art
120 bis 35.500
207Gesamtliste der Obstsorten
207.1Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den
Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a
Absatz 1 Nummer 5 SaatG
40
207.2Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a
Absatz 1 Nummer 6 SaatG
40
207.3Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG 40
210 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG
Artengruppe
1.1
2.1
3.1
4.1
1.2
2.2
3.2
5
6
1.3
2.3
3.3
4.2
8
9
210.11. Zulassungsjahr 470 240120
210.22. Zulassungsjahr 590 350180
210.33. Zulassungsjahr 710 470240
210.44. Zulassungsjahr 820 590290
210.55. Zulassungsjahr 1.060 710350
210.66. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr 1.300 880470
210.726. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr 590350180
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36
Absatz 2 und 3 SaatG
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 530
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 4.360
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2.950
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1.770
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 4.360
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2.830
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1.770
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 4.590
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2.950
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1.770
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5.300
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1.770
222.12bei Sorten der Artengruppe 5 300
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1
bis 3
1.770
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46
SaatG
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 530
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6
880
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 590
240Sonstige Verfahren
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG
240
242Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu
gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3
Absatz 2 SaatG
290
243Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
243.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine
Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen
90
243.2bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG 290
244Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das
Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach
§ 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG
480
245Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG
470
246Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst
und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG
240
247Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach
§ 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV)
180
248Nachprüfung von Saatgut
248.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV 210
248.2Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV 210
3SaatG in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung
300Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG
301Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in
Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung
40
302Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung
mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung
302.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 220
302.2bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
40
310Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren
Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG
40
320Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36
Absatz 2 und 3 SaatG
321Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 40
330Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46
SaatG
331Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 40
332Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter
aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48
SaatG
40
340Sonstige Verfahren
341Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG,
je Sorte
40
342Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2
SaatG
40
343Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer
nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3
und § 52 Absatz 6 SaatG
40".


 
p)
Nach Abschnitt 17 wird der folgende Abschnitt 18 eingefügt:

Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

„NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1Entscheidungen aufgrund von § 28 Absatz 1 Nummer 2 AgrarOLkG nach Zeitaufwand
2Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 BGebG in tatsächlich
entstandener Höhe".