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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 BMELBGebV offen
Die Besondere Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215; 2024 I Nr. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMLEH - BMLEHBGebV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe „des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
- „d)
- der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung, dem Öko-Landbaugesetz,".
- c)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- Konsumcannabisgesetz,".
- d)
- Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
- e)
- Nummer 17 wird durch die folgenden Nummern 17 und 18 ersetzt:
- 3.
- Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. März 2026 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist." - 4.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu den Abschnitten 3 und 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)
Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)". - bb)
- Die Angabe zu Abschnitt 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG)". - cc)
- Die Angabe zu Abschnitt 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)". - dd)
- Nach der Angabe zu Abschnitt 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)".
- b)
- In Abschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt- NachV, § 41 Biokraft-NachV | 1.100 bis 2.900 |
| 2 | Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt- NachV, § 26 Biokraft-NachV | 1.400 bis 11.000 |
| 3 | Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt- NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV | |
| 3.1 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Zertifizierungsstelle (Office- Audit) | 4.500 |
| 3.2 | Basisbetrag pro Begutachtung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle bei einer Schnittstelle, einem Lieferanten, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) | 1.200 |
| 3.3 | Zeitaufwand während der Begutachtung nach den Nummern 3.1 und 3.2 (mindestens vier Stunden pro Überwachung) | 140 bis 1.400 |
| 3.4 | Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes | In tatsächlich entstandener Höhe". |
- c)
- Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt:
„Abschnitt 3 Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV).
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditio- nellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV | 700 |
| 2 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (Einspruch in der nationalen Phase) | 220 |
| 3 | Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) | 300 |
| 4 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 66 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 300 |
| 5 | Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditio- nellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 und 3 der Verordnung 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV | 130". |
- d)
- Abschnitt 4 wird durch den folgenden Abschnitt 4 ersetzt:
„Abschnitt 4 Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Zulassung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 und § 5 ÖLG-DV (AHV) | |
| 1.1 | Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle | 2.200 bis 14.400 |
| 1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 74 bis 7.200 |
| 1.3 | Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellen- personal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs | 32 bis 640 |
| 1.4 | Benennung und Änderung von Bescheinigungsbefugten gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ÖLG-DV und § 2 Absatz 2 ÖLG | 32 bis 120 |
| 1.5 | Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver- ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 ÖLG nach Zeitaufwand | |
| 1.5.1 | Basisbetrag für die Vor- und Nachbereitung | 760 bis 1.500 |
| 1.5.2 | Prüfertag | 290 bis 1.700 |
| 2 | Vorläufige Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaft- lichen Ursprungs nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 | |
| 2.1 | Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Verwendung einer nicht- ökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs | 73 bis 700 |
| 2.2 | Änderung oder Verlängerung der vorläufigen Zulassung | 36 bis 360 |
| 3 | Anerkennung, Änderung und Verlängerung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen gemäß § 16 ÖLG-DV | 140 bis 5.900". |
- e)
- In Abschnitt 5 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG | 17 |
| 2 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12, Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 | 25 |
| 3 | Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 | 30 |
| 4 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 | nach Zeitaufwand |
| 5 | Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 75 |
| 6 | Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 56 |
| 7 | Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutz- gebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 | 38 |
| 8 | Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 | nach Zeitaufwand |
| 9 | Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC- Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 | 75 |
| 10 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebühren- frei. | |
| 11 | Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei. | ". |
- f)
- Abschnitt 7 wird durch den folgenden Abschnitt 7 ersetzt:
„Abschnitt 7 Konsumcannabisgesetz (KCanG)
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG (inklusive Überwachung) | nach Zeitaufwand |
| 2 | Bearbeitung der Anzeige der Änderung von Angaben im Antrag nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 8 des Medizinal- Cannabisgesetzes (MedCanG) (inklusive Überwachung) | nach Zeitaufwand |
| 3 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Betäubungs- mittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und zur Ausfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV | nach Zeitaufwand". |
- g)
- In Abschnitt 8 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG | nach Zeitaufwand |
| 2 | Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG | nach Zeitaufwand |
| 3 | Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG | bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
| 4 | Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehr- bringens nach § 20 GenTG | bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 |
| 5 | Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftig- keit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG | |
| 5.1 | Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids | 1.700 bis 17.300 |
| 5.2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, des Friedrich- Loeffler-Instituts und des Robert-Koch-Instituts, zusätzlich zur Gebühr der Nummer 5.1 | nach Zeitaufwand |
| 6 | Nicht einfache, schriftliche Auskunft | nach Zeitaufwand |
| 7 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe |
| 8 | Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger anlässlich von Genehmigungsverfahren nach dem GenTG sind als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe |
| 9 | Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit. | ". |
- h)
- In Abschnitt 9 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB | |
| 1.1 | Prüfung des Antrags und Erteilung der Ausnahmegenehmigung | 500 bis 13.600 |
| 1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung | 180 bis 2.200 |
| 1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand |
| 2 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB | |
| 2.1 | Prüfung des Antrags und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung | 480 bis 4.200 |
| 2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung | 170 bis 1.600 |
| 2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand |
| 3 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB | |
| 3.1 | Prüfung des Antrags und Änderung der Ausnahmegenehmigung | 480 bis 5.100 |
| 3.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 170 bis 2.100 |
| 3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 3.1 und 3.2 | nach Zeitaufwand |
| 4 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB | |
| 4.1 | Prüfung des Antrags und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung | 440 bis 4.000 |
| 4.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 170 bis 1.500 |
| 4.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörde, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 4.1 und 4.2 | nach Zeitaufwand |
| 5 | Bewertung durch das Max-Rubner-Institut | nach Zeitaufwand |
| 6 | Definition „Parallelantrag": Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antrag- stellers für ähnliche Erzeugnisse | ". |
- i)
- Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Unterabschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfen- der Mitgliedstaat ist | |
| 1.1 | Erstmalige Zulassung | |
| 1.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird | 76.000 bis 317.000 |
| 1.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 34.800 bis 149.000 |
| 1.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 1.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird | 56.600 bis 230.000 |
| 1.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 26.300 bis 110.000 |
| 2 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
| 2.1 | Erstmalige Zulassung | |
| 2.1.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird | 45.700 bis 145.000 |
| 2.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22.500 bis 71.200 |
| 2.2 | Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 2.2.1 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird | 39.700 bis 116.000 |
| 2.2.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 19.400 bis 57.200 |
| 3 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | |
| 3.1 | Erstmalige Zulassung | |
| 3.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird | 80.100 bis 334.000 |
| 3.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 37.200 bis 158.000 |
| 4 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | |
| 4.1 | Erstmalige Zulassung | |
| 4.1.1 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird | 46.500 bis 148.000 |
| 4.1.2 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 22.300 bis 70.600 |
| 5 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 13.600 bis 99.700 |
| 6 | Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 6.1 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 380 bis 4.500 |
| 6.2 | Änderung der Zulassung auf Antrag nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsbestimmungen/Auf- lagen | 4.200 bis 31.900 |
| 6.3 | Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG | 630 bis 1.300 |
| 6.4 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 290 bis 710 |
| 6.5 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung | |
| 6.5.1 | Im Antragsverfahren | 1.600 bis 12.000 |
| 6.5.2 | Im Anzeigeverfahren | 280 bis 1.100 |
| 6.6 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 510 bis 10.100 |
| 6.7 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen | 11.800 bis 191.000 |
| 6.8 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung | 870 bis 1.700 |
| 6.9 | Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 370 bis 2.000 |
| 7 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 7.1 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 16.200 bis 45.300 |
| 7.2 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | |
| 7.2.1 | Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 7.300 bis 22.200 |
| 7.2.2 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist | 5.900 bis 16.800 |
| 7.2.3 | Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist | 6.000 bis 20.000 |
| 7.2.4 | Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitglied- staat ist | 4.300 bis 11.700 |
| 8 | Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind | |
| 8.1 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstands- höchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 1.600 bis 6.100 |
| 8.2 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
| 8.3 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 4.900 bis 24.600 |
| 8.4 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
| 8.5 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.800 bis 10.800 |
| 8.6 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | nach Zeitaufwand |
| 8.7 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 5.000 bis 10.700 |
| 8.8 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwen- dung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 2.200 bis 16.700 |
| 9 | Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren | |
| 9.1 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 330 bis 1.200 |
| 9.2 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel oder der Anwendung zugelassener Pflanzen- schutzmittel in einer nicht zugelassenen Anwendung für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 230 bis 2.800 |
| 9.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG | 230 bis 2.800 |
| 9.4 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.100 bis 16.300 |
| 9.5 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nummer 14 abgerechnet werden. | 190 bis 2.200 |
| 9.6 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | nach Zeitaufwand |
| 9.7 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaft- lichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestim- mungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 930 bis 4.400 |
| 9.8 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG | 10.900 bis 24.200 |
| 9.9 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG | 9.500 bis 32.600 |
| 9.10 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1.700 bis 10.100 |
| 10 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen | |
| 10.1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 186.000 bis 658.000 |
| 10.2 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 35.700 bis 209.000 |
| 10.3 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 174 00 bis 669.000 |
| 10.4 | Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Infor- mationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewer- tungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirk- stoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verord- nung (EG) Nr. 1107/2009 | 40.000 bis 197.000 |
| 10.5 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 183.000 bis 593.000 |
| 10.6 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 183.000 bis 593.000 |
| 10.7 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommis- sion auf Veranlassung eines Dritten | 34.300 bis 96.500 |
| 11 | Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist | |
| 11.1 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 78.500 bis 254.000 |
| 11.2 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 78.500 bis 254.000 |
| 11.3 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 69.900 bis 216.000 |
| 11.4 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 69.900 bis 216.000 |
| 12 | Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren | |
| 12.1 | Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.300 bis 15.900 |
| 12.2 | Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 31.100 bis 122.000 |
| 12.3 | Data Matching gemäß Artikel 33 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit Deutschland als prüfender Mitgliedstaat | nach Zeitaufwand |
| 13 | Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG | |
| 13.1 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG | 1.600 bis 7.100 |
| 13.2 | Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt | 1.300 bis 11.800 |
| 13.3 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes | 590 bis 7.000 |
| 13.4 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 7.500 bis 14.500 |
| 13.5 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzen- stärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 3.100 |
| 13.6 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungs- mittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG | 10.300 |
| 13.7 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzen- stärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG | 2.200 |
| 14 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
| 14.1 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln | |
| 14.1.1 | Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen | |
| 14.1.2 | Aufwendungen für die Entseuchung von Böden | |
| 14.1.3 | Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten | |
| 14.1.4 | Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchs- flächen | |
| 14.1.5 | Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden | |
| 14.1.6 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
| 14.1.7 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | |
| 14.2 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für | |
| 14.2.1 | Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat | |
| 14.2.2 | Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen | |
| 14.2.3 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
| 14.3 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
| 14.3.1 | Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden | |
| 14.3.2 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | |
| 14.3.3 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen | |
| 14.3.4 | Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen | |
| 14.3.5 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | |
| 15 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutz- mittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzen- schutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebühren- schuldners abzusehen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzen- schutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen, b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schad- erregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen." | |
- bb)
- In Unterabschnitt 2 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
| 1.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 97 bis 350 |
| 1.2 | Geräte für das Ausbringen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2.300 bis 18.600 |
| 1.3 | Geräte für das Ausbringen von Flüssigkeiten (einschließlich 1 Ver- teileinrichtung) | 2.600 bis 27.800 |
| 1.4 | Tragbare Geräte für das Ausbringen von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen | 900 bis 8.600 |
| 1.5 | Sonstige Geräte (sofern nicht durch die Gebührennummern 1.2 bis 1.4 erfasst) | 900 bis 29.300 |
| 2 | Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | |
| 2.1 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Verteileinrichtung) | 2.400 bis 9.800 |
| 2.2 | Verteileinrichtung (zum Beispiel Düsensatz, Zerstäuber) | 1.500 bis 6.000 |
| 2.3 | Andere Geräteteile (zum Beispiel Schläuche, Pumpen, Ventile, Steuerungen) | 420 bis 29.300 |
| 3 | Sonstige Prüfung nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Dokumentenprüfung, Sicht- prüfung, technische Messung, ENTAM) | 210 bis 29.300 |
| 4 | Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 210 bis 9.800 |
| 5 | Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG | 690 bis 17.700 |
| 6 | Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Abdriftminderung, Pflanzenschutzmitteleinsparung) | 340 bis 1.000 |
| 7 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 340 bis 4.700 |
| 8 | Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 59 bis 620 |
| 9 | Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG | |
| 9.1 | Allgemeine Bearbeitung des Antrags | 59 bis 400 |
| 9.2 | Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 | 1.200 bis 7.200 |
| 9.3 | Bewertung und Listung | 190 bis 680 |
| 10 | Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutz- mittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. | |
| 11 | Sonstige Prüfung nach § 57 Absatz 3 PflSchG | 900 bis 29.300 |
| 12 | Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
| 12.1 | Aufwendungen für den Einsatz von Geräten | |
| 12.2 | Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit | |
| 12.3 | Aufwendungen für Betriebsstoffe | |
| 12.4 | Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Hilfsstoffen | |
| 12.5 | Aufwendungen für Verbrauchsmaterial | |
| 12.6 | Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben | |
| 12.7 | Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG | ". |
- j)
- Abschnitt 11 wird durch den folgenden Abschnitt 11 ersetzt:
„Abschnitt 11 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG | |
| 1.1 | Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 8.600 bis 13.800 |
| 1.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung | 320 bis 6.000 |
| 1.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.1 und 1.2 | nach Zeitaufwand |
| 1.4 | Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 870 bis 12.000 |
| 1.5 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 320 bis 6.000 |
| 1.6 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.4 und 1.5 | nach Zeitaufwand |
| 1.7 | Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG | 890 bis 12.000 |
| 1.8 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 320 bis 6.000 |
| 1.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.7 und 1.8 | nach Zeitaufwand |
| 2 | Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG | |
| 2.1 | Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 2.900 bis 10.000 |
| 2.2 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung | 380 bis 4.000 |
| 2.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.1 und 2.2 | nach Zeitaufwand |
| 2.4 | Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG | 1.200 bis 9.100 |
| 2.5 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung | 380 bis 4.000 |
| 2.6 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.4 und 2.5 | nach Zeitaufwand |
| 2.7 | Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 1.200 bis 9.400 |
| 2.8 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung | 380 bis 4.000 |
| 2.9 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.7 und 2.8 | nach Zeitaufwand |
| 2.10 | Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG | 1.200 bis 9.400 |
| 2.11 | Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung | 380 bis 4.000 |
| 2.12 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.10 und 2.11 | nach Zeitaufwand |
| 3 | Verfahren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 | |
| 3.1 | Deutschland als einleitender Mitgliedstaat | 6.300 bis 721.000 |
| 3.2 | Deutschland nicht als einleitender Mitgliedstaat | 2.900 bis 330.000 |
| 3.3 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 3.1 oder 3.2 | nach Zeitaufwand |
| 4 | Definition „Parallelantrag": Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse | ". |
- k)
- In Abschnitt 12 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 | 480 bis 2.100 |
| 2 | Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1 | nach Zeitaufwand". |
- l)
- In Abschnitt 13 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | |
| 1.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist | 12.800 bis 59.600 |
| 1.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist | 9.800 bis 37.000 |
| 1.3 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind | 6.500 bis 34.500 |
| 1.4 | Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | 5.600 bis 45.200 |
| 2 | Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 | |
| 2.1 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 7.400 bis 54.200 |
| 2.2 | Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist | 1.200 bis 6.400 |
| 3 | Festsetzung eines temporären nationalen Rückstandshöchstgehaltes für einen Wirkstoff eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels gem. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 3.100 bis 8.700 |
| 4 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts (1) Die nach den Nummern 1 und 3 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistung entschieden hat, bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist. Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist. Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben. (2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um a) eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder b) wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten oder 4. ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (3) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen. Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauum- fang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirk- stoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen. Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaft- licher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist." | |
- m)
- Abschnitt 14 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Unterabschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung | |
| 1.1 | Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG | 100 bis 400 |
| 1.2 | Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG | 470 |
| 2 | Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung | |
| 2.1 | Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | 380 bis 4.300 |
| 2.2 | Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung, die Auswirkung auf die Qualität, Wirksamkeit oder Sicherheit des Prüfpräparats haben könnte | 130 |
| 3 | Pharmakovigilanz | |
| 3.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharma- kovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 3.2 | Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind | nach Zeitaufwand |
| 3.3 | Maßnahmen | |
| 3.3.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | 790 |
| 3.3.2 | Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 | 1.200 |
| 4 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand". |
- bb)
- Unterabschnitt 2 wird durch den folgenden Unterabschnitt 2 ersetzt:
„Unterabschnitt 2 Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts
Vorbemerkung
Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Gebührentatbestände Nummer 1 bis 5 der nachstehenden Tabelle, soweit es sich um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:- 1.
- Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen,
- 2.
- Erkennung von Seuchen oder
- 3.
- Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Nationale Zulassung | |
| 1.1 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/6 | 6.000 bis 26.000 |
| 1.2 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 1.3 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | 1.500 bis 6.500 |
| 1.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | 4.500 bis 19.000 |
| 1.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | 3.500 bis 18.000 |
| 1.6 | Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 2 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 2.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 |
| 2.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 2.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 1.500 bis 17.000 |
| 2.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 2.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 |
| 2.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 2.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.000 bis 13.000 |
| 2.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 2.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 |
| 2.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 2.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.000 bis 13.000 |
| 2.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 2.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 |
| 2.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 2.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 |
| 2.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 2.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durch- führung des Verfahrens | 1.500 bis 7.700 |
| 2.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.600 |
| 2.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.900 |
| 2.8 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 2.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens | 1.500 bis 15.500 |
| 2.8.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 2.8.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 |
| 2.9 | die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.8 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 2.9.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 2.9.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 3 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentrali- sierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 3.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 10.000 bis 48.000 |
| 3.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 3.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 5.000 bis 22.500 |
| 3.4 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 3.4.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 8.500 bis 32.000 |
| 3.4.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 3.4.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 |
| 3.5 | Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außer- gewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Ar- tikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 3.5.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 7.500 bis 31.000 |
| 3.5.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 3.5.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.500 bis 15.500 |
| 3.6 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 3.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 3.6.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 3.6.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 |
| 3.7 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 3.7.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.500 bis 7.700 |
| 3.7.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 2.600 |
| 3.7.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 500 bis 3.900 |
| 3.8 | Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehen- den Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 3.8.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 3.8.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt | 500 bis 9.000 |
| 3.8.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 3.500 bis 17.000 |
| 3.9 | bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1 oder 3.8.1 | nach Zeitaufwand |
| 3.10 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 3.10.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 3.10.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 4 | Bearbeitung der Änderung einer Zulassung | |
| 4.1 | bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 4.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | 800 bis 6.500 |
| 4.1.2 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | 1.300 bis 10.500 |
| 4.1.3 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 700 bis 5.500 |
| 4.2 | bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 4.2.1 | bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontaktdaten der für die Pharmakovigilanz qualifizierten Person, Änderungen des Standorts, an dem sich die Pharmakovigilanz-Stamm- dokumentation befindet, Einführung einer Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation oder bei Änderungen an dieser Zusammenfassung | 150 |
| 4.2.2 | bei Bearbeitung sonstiger, von Nummer 4.2.1 nicht erfasster Änderungen | 150 bis 1.500 |
| 4.2.3 | tritt an Stelle von Nummer 4.2.1, wenn gleichzeitig identische Änderungsanzeigen nach Nummer 4.2.1 zu mehreren immuno- logischen Tierarzneimitteln eingereicht werden | die in Nummer 4.2.2 vorgesehene Gebühr |
| 4.3 | wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht | nach Zeitaufwand |
| 4.4 | wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharma- zeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Nummer 4.1 beantragt werden | nach Zeitaufwand |
| 4.5 | Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharma- zeutischen Unternehmer | |
| 4.5.1 | für die Übertragung einer Zulassung | 220 |
| 4.5.2 | für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleich- zeitig mitgeteilt wird | 70 |
| 4.6 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 4.6.1 | wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 4.6.2 | wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 5 | weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung | |
| 5.1 | Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 5.1.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | 2.500 |
| 5.1.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz- mitgliedstaat (RMS) ist | 4.000 |
| 5.1.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | 2.400 |
| 5.2 | Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 5.2.1 | wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist | nach Zeitaufwand |
| 5.2.2 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenz- mitgliedstaat (RMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 5.2.3 | bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist | nach Zeitaufwand |
| 5.3 | Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 5.4 | Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 6 | Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 | 2.000 |
| 7 | Klinische Prüfungen | |
| 7.1 | Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG | |
| 7.1.1 | bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tier- arzneimittel | 500 bis 3.000 |
| 7.1.2 | bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarznei- mittel | 500 bis 3.000 |
| 7.2 | Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen | 50 bis 320 |
| 7.3 | Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung | 50 bis 320 |
| 7.4 | Anordnung des Ruhens der Genehmigung | nach Zeitaufwand |
| 8 | Pharmakovigilanz | |
| 8.1 | Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 8.2 | Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 8.2.1 | Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 8.2.2 | Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 | nach Zeitaufwand |
| 8.3 | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 9 | Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung | |
| 9.1 | Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 | |
| 9.1.1 | für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberku- line und sonstige immunologische Tierarzneimittel | 270 |
| 9.1.2 | für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten | 270 |
| 9.1.3 | für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten | 320 |
| 9.1.4 | für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten | 330 |
| 9.2 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1 | |
| 9.2.1 | je In-vitro-Test | 1.200 |
| 9.2.2 | je In-vivo-Test | 2.600 |
| 9.3 | Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 | 500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr |
| 9.4 | aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | 220 |
| 9.5 | bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln | 160 |
| 9.6 | Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wird | die in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr |
| 9.7 | Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6 | nach Zeitaufwand |
| 9.8 | Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 | die in Nummer 9.1 oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr |
| 9.8.1 | wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde | 210 |
| 9.8.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet | 210 |
| 9.9 | die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | |
| 9.9.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 210 |
| 9.9.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet | 210 |
| 9.9.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffes abgedeckt werden | 210 bis 270 |
| 9.10 | die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen | |
| 9.10.1 | wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde | 210 |
| 9.10.2 | wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des End- behälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tier- arzneimittels unterscheidet | 210 |
| 9.10.3 | wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinations- impfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden | 210 bis 270 |
| 10 | sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen | |
| 10.1 | je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft | 200 bis 7.500 |
| 10.2 | Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchs- verfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheits- gesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umwelt- informationsgesetz anhängig | 25 bis 320 |
| 10.3 | Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung | 120 |
| 10.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) | 320 |
| 11 | Ermäßigungen | |
| 11.1 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht | um 25 Prozent |
| 11.2 | Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num- mer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist. | um 50 Prozent |
| 11.3 | Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffent- lichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen. | um 25 Prozent". |
- n)
- Abschnitt 15 wird durch den folgenden Abschnitt 15 ersetzt:
„Abschnitt 15 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)
| Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV | |
| 1.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 3.100 |
| 1.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 4.700 |
| 2 | Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierGesIVDV | 490 |
| 3 | Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierGesIVDV | |
| 3.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 100 bis 500 |
| 3.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000 |
| 4 | Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierGesIVDV | |
| 4.1 | Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 500 |
| 4.2 | Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 740 |
| 5 | Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierGesIVDV | 490 |
| 6 | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG | 210 |
| 7 | Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchen- erreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG | |
| 7.1 | Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest | |
| 7.1.1 | gegen ein Virus | |
| 7.1.1.1 | eine Probe | 210 |
| 7.1.1.2 | jede weitere Probe | 65 |
| 7.1.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 |
| 7.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 | 20 |
| 7.1.3 | Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenz- verfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 | 85 |
| 7.2 | Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System | |
| 7.2.1 | gegen ein Antigen | |
| 7.2.1.1 | eine Probe | 190 |
| 7.2.1.2 | jede weitere Probe | 50 |
| 7.2.1.3 | jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 20 |
| 7.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 | 20 |
| 7.3 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest | |
| 7.3.1 | eine Probe | 205 |
| 7.3.2 | jede weitere Probe | 35 |
| 7.4 | Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblot- verfahren | |
| 7.4.1 | eine Probe | 145 |
| 7.4.2 | jede weitere Probe | 30 |
| 7.5 | Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest | |
| 7.5.1 | gegen ein Antigen | |
| 7.5.1.1 | eine Probe | 110 |
| 7.5.1.2 | jede weitere Probe | 20 |
| 7.5.2 | gegen jedes weitere Antigen | |
| 7.5.2.1 | eine Probe | 20 |
| 7.5.2.2 | jede weitere Probe | 20 |
| 7.6 | Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion | |
| 7.6.1 | eine Probe | 225 |
| 7.6.2 | jede weitere Probe | 35 |
| 7.7 | Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination | |
| 7.7.1 | eine Probe | 160 |
| 7.7.2 | jede weitere Probe | 80 |
| 7.8 | Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test | |
| 7.8.1 | eine Probe | 160 |
| 7.8.2 | jede weitere Probe | 80 |
| 7.9 | Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 210 |
| 7.10 | Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 395 |
| 7.11 | Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure | |
| 7.11.1 | eine Probe | 245 |
| 7.11.2 | jede weitere Probe | 110 |
| 7.12 | Nukleinsäurecharakterisierung | 320 |
| 8 | Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro- Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers zur Verfügung steht." | |
- o)
- Abschnitt 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Vorbemerkung wird in der Unterartengruppe 3.2 nach der Angabe „Weißer Senf" die Angabe „, Sojabohne" eingefügt.
- bb)
- In Unterabschnitt 1 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | ||
| 100 | Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes | |||
| 101 | Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG | 780 | ||
| 102 | Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | |||
| 102.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 2.240 | ||
| 102.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.770 | ||
| 102.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.410 | ||
| 102.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.880 | ||
| 102.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.530 | ||
| 102.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.300 | ||
| 102.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 2.400 | ||
| 102.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.770 | ||
| 102.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.410 | ||
| 102.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.700 | ||
| 102.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.410 | ||
| 102.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 2.400 | ||
| 102.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 2.000 | ||
| 102.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.410 | ||
| 102.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.770 | ||
| 102.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 2.000 | ||
| 102.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 2.120 | ||
| 102.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.360 | ||
| 102.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig | 470 | ||
| 103 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | |||
| 104 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 120 bis 35.500 | ||
| 110 | Jahresgebühren | Artengruppe | ||
| 1.1 2.1 3.1 4.1 | 1.2 2.2 3.2 5 6 | 1.3 2.3 3.3 4.2 7 8 9 10 11 | ||
| 110.1 | bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht | | ||
| 110.1.1 | 1. Schutzjahr | 470 | 240 | 120 |
| 110.1.2 | 2. Schutzjahr | 590 | 350 | 180 |
| 110.1.3 | 3. Schutzjahr | 710 | 470 | 240 |
| 110.1.4 | 4. Schutzjahr | 820 | 590 | 290 |
| 110.1.5 | 5. Schutzjahr | 1.060 | 710 | 350 |
| 110.1.6 | 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr | 1.300 | 880 | 470 |
| 110.2 | bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sorten- zulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG | 120 | 120 | 120 |
| 120 | Sonstige Verfahren | |||
| 121 | Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG | 920 | ||
| 122 | Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut- zungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG | 240 | ||
| 123 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG | 470". | ||
- cc)
- In Unterabschnitt 2 wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro | ||
| 200 | Verfahren der Sortenzulassung | |||
| 201 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG | 610 | ||
| 202 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV | |||
| 202.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 2.240 | ||
| 202.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 1.770 | ||
| 202.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.410 | ||
| 202.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 1.880 | ||
| 202.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 1.530 | ||
| 202.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.300 | ||
| 202.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 2.400 | ||
| 202.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 1.770 | ||
| 202.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.410 | ||
| 202.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 1.700 | ||
| 202.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.410 | ||
| 202.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 2.400 | ||
| 202.13 | bei Sorten der Artengruppe 6 | 2.000 | ||
| 202.13.1 | für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich | 240 | ||
| 202.14 | bei Sorten der Artengruppe 7 | 1.410 | ||
| 202.15 | bei Sorten der Artengruppe 8 | 1.770 | ||
| 202.16 | bei Sorten der Artengruppe 9 | 2.000 | ||
| 202.17 | bei Sorten der Artengruppe 10 | 2.120 | ||
| 202.18 | bei Sorten der Unterartengruppe 11 | 2.360 | ||
| 202.19 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | 470 | ||
| 203 | Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV | |||
| 203.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 4.360 | ||
| 203.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.950 | ||
| 203.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.770 | ||
| 203.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 4.360 | ||
| 203.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.830 | ||
| 203.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.770 | ||
| 203.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 4.590 | ||
| 203.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.950 | ||
| 203.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.770 | ||
| 203.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300 | ||
| 203.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.770 | ||
| 203.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 300 | ||
| 203.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.770 | ||
| 204 | Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG | |||
| 204.1 | durch gesonderten Anbau | 3.530 | ||
| 204.2 | durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung | 590 | ||
| 204.3 | durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig | 770 | ||
| 205 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind. | |||
| 206 | Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art | 120 bis 35.500 | ||
| 207 | Gesamtliste der Obstsorten | |||
| 207.1 | Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG | 40 | ||
| 207.2 | Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG | 40 | ||
| 207.3 | Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG | 40 | ||
| 210 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | Artengruppe | ||
| 1.1 2.1 3.1 4.1 | 1.2 2.2 3.2 5 6 | 1.3 2.3 3.3 4.2 8 9 | ||
| 210.1 | 1. Zulassungsjahr | 470 | 240 | 120 |
| 210.2 | 2. Zulassungsjahr | 590 | 350 | 180 |
| 210.3 | 3. Zulassungsjahr | 710 | 470 | 240 |
| 210.4 | 4. Zulassungsjahr | 820 | 590 | 290 |
| 210.5 | 5. Zulassungsjahr | 1.060 | 710 | 350 |
| 210.6 | 6. - 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr | 1.300 | 880 | 470 |
| 210.7 | 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr | 590 | 350 | 180 |
| 220 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | |||
| 221 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 530 | ||
| 222 | Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung | |||
| 222.1 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 | 4.360 | ||
| 222.2 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 | 2.950 | ||
| 222.3 | bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 | 1.770 | ||
| 222.4 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 | 4.360 | ||
| 222.5 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 | 2.830 | ||
| 222.6 | bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 | 1.770 | ||
| 222.7 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 | 4.590 | ||
| 222.8 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 | 2.950 | ||
| 222.9 | bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 | 1.770 | ||
| 222.10 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 | 5.300 | ||
| 222.11 | bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 | 1.770 | ||
| 222.12 | bei Sorten der Artengruppe 5 | 300 | ||
| 222.13 | Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 | 1.770 | ||
| 230 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | |||
| 231 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 530 | ||
| 232 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung | |||
| 232.1 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten- gruppe 6 | 880 | ||
| 232.2 | Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 | 590 | ||
| 240 | Sonstige Verfahren | |||
| 241 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG | 240 | ||
| 242 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 290 | ||
| 243 | Feststellung der Anerkennungsfähigkeit | |||
| 243.1 | bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen | 90 | ||
| 243.2 | bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG | 290 | ||
| 244 | Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 480 | ||
| 245 | Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG | 470 | ||
| 246 | Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG | 240 | ||
| 247 | Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) | 180 | ||
| 248 | Nachprüfung von Saatgut | |||
| 248.1 | Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV | 210 | ||
| 248.2 | Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV | 210 | ||
| 3 | SaatG in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung | |||
| 300 | Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG | |||
| 301 | Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung | 40 | ||
| 302 | Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung | |||
| 302.1 | bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten | 220 | ||
| 302.2 | bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter- suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig | 40 | ||
| 310 | Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG | 40 | ||
| 320 | Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG | |||
| 321 | Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung | 40 | ||
| 330 | Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG | |||
| 331 | Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters | 40 | ||
| 332 | Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG | 40 | ||
| 340 | Sonstige Verfahren | |||
| 341 | Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte | 40 | ||
| 342 | Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG | 40 | ||
| 343 | Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG | 40". | ||
- p)
- Nach Abschnitt 17 wird der folgende Abschnitt 18 eingefügt:
„Abschnitt 18 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
| „Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren oder Auslagen in Euro |
| 1 | Entscheidungen aufgrund von § 28 Absatz 1 Nummer 2 AgrarOLkG | nach Zeitaufwand |
| 2 | Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 BGebG | in tatsächlich entstandener Höhe". |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17561/a339782.htm
