§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts und Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts sowie von Beschäftigten des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten des Umzugskostenrechts (BVAÜWidVertrAnO)

A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470 (Nr. 33)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-219 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts bis einschließlich A 13g, des Bundespatentgerichts und des Bundesfinanzhofs übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

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Zitierungen von § 2 BVAÜWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BVAÜWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVAÜWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BVAÜWidVertrAnO Übergangsregelung
... Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 getroffen hat. (2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juni 2017 vom Bundesamt für ...


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