§ 2 - Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)

V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218 (Nr. 27)
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen

§ 2 Dateispezifische Anforderungen


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern.

(2) 1Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. 2Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt.

(3) 1Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_ BeherbMeldeschein_Zaehler.xml" zu benennen. 2Dabei ist einzusetzen:

1.
bei „JJJJ" das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern,

2.
bei „MM" der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern,

3.
bei „TT" der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und

4.
bei „Zaehler" eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1.

(4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern.

(5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern.

(6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 2 BeherbMeldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeherbMeldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeherbMeldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BeherbMeldV Bereitstellung der Daten
... oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder ...
Anlage BeherbMeldV (zu § 2 Absatz 5)


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